· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Kapitalrückzahlungen
Einlagenrückgewähr in Outbound-Fällen
von StB Alexander Hermes, LL. B., M. Sc. und StB Dipl.-Finw. Len Wierwille, M. I. Tax, beide Hamburg
| Durch das JStG 2022 wurde die lange bestehende Ungleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Kapitalrückzahlungen von EU-Kapitalgesellschaften und solchen aus Drittstaaten beseitigt. Für Ausschüttungen ab dem Jahr 2023 ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von allen Kapitalgesellschaften an ihre inländischen Gesellschafter möglich ist. Diese auf den ersten Blick erfreuliche Vereinheitlichung hat jedoch insbesondere in Drittstaatenkonstellationen nicht nur Vorteile. Nachfolgend werden praktische Herausforderungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Einlagenrückgewähr in Outbound-Konstellationen näher beleuchtet. |
1. Zum Hintergrund der steuerlichen Einlagenrückgewähr
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre (inländischen) Gesellschafter können aus deutscher steuerlicher Sicht entweder Dividenden oder eine Einlagenrückgewähr darstellen. Es gilt, dass die Rückzahlung einer Einlage in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Besteuerung zur Folge haben darf (vgl. BMF 4.6.03, IV A 2 ‒ S 2836 ‒ 2/03, BStBl I 03, 366, Rn. 1). Entsprechend enthält § 27 KStG materiell- und verfahrensrechtliche Vorgaben für die Ermittlung und Geltendmachung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr.
Sowohl in Inlands- als auch Outbound-Konstellationen ist die Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 S. 3 und 5 KStG ein zentral zu beachtender Grundsatz bei der Ermittlung einer Einlagenrückgewähr. Hierfür ist zu bestimmen, inwieweit die Auszahlung den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Zentrale Folge der gesetzlich bestimmten Reihenfolge ist, dass für steuerliche Zwecke vorrangig von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftete, noch nicht ausgeschüttete Gewinne steuerpflichtig auszukehren sind. Der steuerneutrale Direktzugriff auf die geleisteten Einlagen ist somit grundsätzlich untersagt (vgl. BFH 11.2.15, I R 3/14, BStBl II 15, 816).
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