· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Endgültige Finalität von Betriebsstättenverlusten im DBA-Outbound-Fall?
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten werden im DBA-Fall aufgrund des sog. Betriebsstättenvorbehalts regelmäßig im Betriebsstättenstaat besteuert. Im Verlustfall ergibt sich daher regelmäßig eine isolierte Verrechenbarkeit im Betriebsstättenstaat. Dieses wird jedoch zum Problem, wenn die ausländischen Verluste letztlich nicht mehr nutzbar sind und aufgrund tatsächlicher Finalität im Betriebsstättenstaat auch nicht mehr genutzt werden können. Diese Problematik dürfte nach der flächendeckenden Einstellung wirtschaftlicher Beziehungen zu Russland aufgrund des völkerrechtswidrigen Einmarsches in die Ukraine auch gerade in derartigen Einzelfällen aktuelle Praxisrelevanz haben. |
1. Hintergrund
Grundsätzlich gilt im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz für unbeschränkt steuerpflichtige Personen und Körperschaften das Welteinkommensprinzip. Allerdings sind die geltenden DBA zu beachten, die insbesondere für Einkünfte von Betriebsstätten regelmäßig dem Betriebsstättenstaat ein Besteuerungsrecht (sog. Betriebsstättenvorbehalt) zuweisen. Soweit nach dem jeweiligen Abkommen Deutschland als Sitzstaat des Unternehmens oder Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person die Doppelbesteuerung durch Freistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte vermeidet (was regelmäßig bilateral vereinbart ist), führt dies dazu, dass grundsätzlich weder positive noch negative Einkünfte der ausländischen Betriebsstätten im Inland berücksichtigt werden können. Allerdings können sich derartige Einkünfte beim Steuersatz durch den Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b EStG) auswirken.
Sofern kein DBA oder ein DBA mit Anrechnungsmethode mit dem Betriebsstättenstaat besteht, werden dagegen ausländische Betriebsstättenverluste (wie auch entsprechende Gewinne) grundsätzlich bereits im Inland berücksichtigt. Etwas anderes gilt, wenn die Verlustberücksichtigung aufgrund von § 2a EStG eingeschränkt ist. Dies gilt für bestimmte negative Einkünfte aus Drittstaaten (Staaten, die nicht der EU/dem EWR angehören).
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