· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Update zur Möglichkeit des Abzugs finaler Verluste
von StB/FBIStR Dr. Tobias Hagemann, M. Sc., LL. M., ADIT & Laura Reschke, M. Sc., beide Mazars in Berlin
| In einer exportorientierten Volkswirtschaft wie der Deutschen werden, um Wettbewerbsgleichheit im Zielstaat herzustellen, ausländische Einkünfte in Form von Betriebsstättengewinnen abkommensrechtlich regelmäßig freigestellt. Dies betrifft sowohl positive als auch negative Einkünfte. Es entsprach gefestigter Rechtsprechung des EuGH, dem Ansässigkeitsstaat eine Berücksichtigungspflicht für Verluste aufzuerlegen, die im Ausland nicht genutzt werden konnten und infolge tatsächlicher Finalität auch in Zukunft nicht mehr genutzt werden können. Dieses Verständnis wurde durch die EuGH-Entscheidung in der Rs. Timac Agro erschüttert ( EuGH 17.12.15, C-388/14, s. PIStB 16, 119 ). Seither herrscht Unsicherheit. Der vorliegende Beitrag nimmt eine Einordnung des Status quo vor. |
1. Berücksichtigungspflicht für finale Verluste nach der älteren EuGH-Rechtsprechung
Nimmt ein Staat ausländische Einkünfte von der Besteuerung aus, so gilt dies regelmäßig sowohl für Gewinne als auch für Verluste. Die ausländischen Einkünfte bleiben dann ‒ vorbehaltlich des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) ‒ im Inland unberücksichtigt. Dies führt zu Entlastungen für den Steuerpflichtigen, solange Gewinne erzielt werden. Nämliche Entlastungswirkungen sind der Grund für die Anwendung der Freistellungsmethode: Der Steuerpflichtige soll ‒ um mit den Wettbewerbern im ausländischen Markt konkurrieren zu können ‒ dem gleichen Besteuerungsniveau unterliegen.
Werden im Ausland hingegen Verluste erzielt, so ergibt sich für den Steuerpflichtigen im DBA-Fall regelmäßig ein Nachteil. Die Verluste können dann ‒ infolge der Freistellung ‒ nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden. Es kann zu Situationen kommen, in denen der Steuerpflichtige insgesamt kein positives Welteinkommen erzielt, gleichwohl aber in manchen Steuerhoheitsgebieten Steuern entrichten muss. Es kommt dadurch insbesondere zu einer Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nur im Inland oder in einem Nicht-DBA-Land ausüben. In diesem Fall werden die Betriebsstättenverluste nach dem Netto- bzw. dem Welteinkommensprinzip automatisch mit den anderen Einkünften zu verrechnen.
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