· Fachbeitrag · Hybride Gestaltungen
BFH entscheidet u. a. zur Abgrenzung zwischen eigen- und fremdkapitalähnlichen Genussrechten
von Dr. Christian Kahlenberg, M.Sc./LL.M./StB/FBIStR, Flick Gocke Schaumburg, Berlin/Bonn
| Mit Urteil vom 14.8.19 hat sich der BFH (I R 44/17, DStR 20, 1307) mit zwei unterschiedlichen, grenzüberschreitenden Finanzierungsstrukturen befasst und dabei seine bisherige (einschlägige) Rechtsprechung weiter präzisiert. Danach führen Genussrechte nur dann zu steuerfreien Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist. Der vorliegende Beitrag arbeitet die zentralen Abgrenzungskriterien heraus, liefert praktische Hinweise zu Fallabwandlungen und gibt einen Ausblick über die bevorstehenden Neuerungen im Rahmen des ATADUmsG. |
1. Steuerliche Behandlung von Genussrechtsvergütungen
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Eine inländische AG war im Streitjahr 2005 u. a. zu jeweils 100 % an der kanadischen X-A und der britischen X-C beteiligt. Die X-C wandelte in 2003 eigene Geschäftsanteile in sog. Preference Shares (Vorzugsaktien) um, welche die AG mit Anteilskaufvertrag in 2003 an die kanadische X-D (Tochtergesellschaft der X-C) veräußerte.
Zur Begleichung des Kaufpreises gab die X-D neue Anteile (Common Shares) aus, welche die AG in 2004 an ihre kanadische Tochter (X-A) veräußerte. Die Kaufpreisschuld beglich die X-A durch Ausgabe von Genussrechten (Jouissance Rights), die im Wesentlichen folgende Bedingungen vorsahen:
Die AG behandelte die Genussrechtsausschüttungen als steuerfrei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG. Aus kanadischer Sicht wurden die Genussrechte als Fremdkapital eingestuft und die Vergütung dementsprechend einer kanadischen Quellensteuer von 10 % unterworfen. Das Finanzamt unterwarf die Vergütung indessen als Zinsen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung. |
In seiner Entscheidung bestätigte der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung.
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