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  • · Fachbeitrag · Inkrafttreten des Mehrseitigen Übereinkommens

    Passive Ent- und Verstrickung von Anteilen an Immobiliengesellschaften

    von Rebekka Rein, Berlin

    | Etwas über vier Jahre nachdem Deutschland das Mehrseitige Übereinkommen unterzeichnet hat, kommt mit dem Änderungsprotokoll zum DBA-Irland vom 19.1.21 Bewegung in den Ratifizierungsprozess der konkreten Anwendungsgesetze. Das Inkrafttreten der einzelnen Änderungs-DBA kann insbesondere durch die von Deutschland vorgesehene Immobiliengesellschaftsklausel mit Rückschauzeitraum (Art. 9 Abs. 4 MsÜ) zu weitreichenden Steuerfolgen führen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die von Art. 9 Abs. 4 MsÜ erfassten deutschen DBA und zeigt die steuerlichen Folgen ihrer erstmaligen Anwendung anhand von Beispielen auf. |

    1. Hintergrund

    Das Mehrseitige Übereinkommen (MsÜ; gebräuchlich ist ebenfalls der Begriff Multilaterales Instrument = MLI) soll i. S. d. Aktionspunktes 15 der BEPS-Initiative vor allem die steuerverschärfenden Änderungen des OECD-MA 2017 in die zwischen den beteiligten Staaten bestehenden DBA integrieren und somit eine mühsame und zeitaufwendige Überarbeitung einzelner bilateraler Abkommen ersparen. Um eine möglichst große Zahl an Staaten zur Unterzeichnung zu bewegen, wurden neben Mindeststandards auch weitgehende Wahlmöglichkeiten eingeräumt, welche Inhalte des MsÜ der einzelne Staat anwenden möchte. Auf der „MsÜ-Plattform“ findet sich in Art. 9 die Immobiliengesellschaftsklausel des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA wieder. Deutschland hat sich diesbezüglich für die Alternative II (vgl. Art. 9 Abs. 4 MsÜ) ausgesprochen:

     

    • Art. 9 Abs. 4 MsÜ (Alternative II)

    „Für die Zwecke eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung [sog. Rückschauzeitraum] zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruhte.“