· Fachbeitrag · Internationale Arbeitnehmerbesteuerung
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Fondsstandortgesetz
von Rebekka Rein, M. Sc., Flick Gocke Schaumburg, Berlin und StB/FBIStR Peter Scheuch, M. I. Tax, Noerr, Dresden
| Arbeitgeber gehen vermehrt dazu über, ihren Arbeitnehmern neben konventionellen Vergütungselementen (z. B. Gehalt, Pensionszusagen, Bonus oder Tantieme) anteilsbasierte Vergütungen anzubieten. Insbesondere bei (kapitalschwachen) jungen Unternehmen sind solche Vergütungsmodelle beliebt, da sie es dem Unternehmen ermöglichen, ein attraktives Vergütungsgesamtpaket zu schnüren und dadurch frühzeitig Spitzenkräfte zu gewinnen. Der Vorteil solcher Mitarbeiterbeteiligungen wurde im neuen Fondsstandortgesetz (FoStoG) erkannt und soll durch die neuen Regeln erleichtert und gefördert werden. |
1. Hintergrund und Reform des Fondsstandortgesetzes
Anteilsbasierte Vergütungsmodelle sind sowohl auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (z. B. verbilligte Anteilsgewährung) als auch auf schuldrechtlicher Grundlage (z. B. Gewährung von virtuellen Anteilen bzw. Phantom Stocks) denkbar und werden in der Praxis häufig mit Optionsabreden verbunden, sodann als reale Anteilsoptionen (sog. SOPs) bzw. virtuelle Anteilsoptionen (sog. VSOPs) bezeichnet.
Insbesondere die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage ausgestalteten Vergütungsmodelle entpuppen sich für begünstigte Mitarbeiter bzw. anteils-(options-)gewährende Unternehmen in Deutschland wegen steuerlicher Hindernisse (s. unter 2.) bisher als wenig vorteilhaft. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen deutscher Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) mit ihren ausländischen Wettbewerbern um die besten Fachkräfte herzustellen, wurde die Besteuerung bestimmter realer Vermögensbeteiligungen durch das am 10.6.21 veröffentlichte FoStoG (BGBl I 21, 1498) reformiert (s. unter 3.). Im internationalen Kontext kann die Neuregelung, insbesondere aufgrund divergierender Besteuerungszeitpunkte, zu Problemen bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung des begünstigten Arbeitnehmers führen (s. unter 4.).
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