· Fachbeitrag · Modifizierte Anti-Treaty-Shopping-Regelung
Zweifelsfragen zu § 50d Abs. 3 EStG am Beispiel einer Schweizer Zwischenholding
von RA Dr. Rolf Eicke, Freiburg
| Die Anti-Treaty-Shopping-Regelung in § 50d Abs. 3 EStG ist für den Praktiker in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung. Auch in der gerade erst aufgrund unionsrechtlicher Zwänge - aber m.E. keineswegs unionsrechtskonformen - neu gefassten Version durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG, BGBl I 11, 2592) seit dem 1.1.12 stecken einige Hürden. Fraglich ist z.B., welchen Wert eine Freistellungsbescheinigung einer substanzlosen Zwischenholdinggesellschaft bei der Quellenbesteuerung von an diese aus Deutschland ausgeschütteten Gewinnen besitzt. |
1. § 50d Abs. 3 EStG als Missbrauchsvermeidungsvorschrift
Als eine der großen Klippen des deutschen internationalen Steuerrechts hat sich in den letzten Jahren die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG herauskristallisiert. Die Regelung schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft ein, aufgrund einer Richtlinie (Mutter-Tochter-Richtlinie oder Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie) oder einem DBA eine Befreiung, Ermäßigung oder Erstattung von Kapitalertrag- oder Abzugssteuern zu erhalten. In der Praxis betrifft das häufig Fälle im Verhältnis zur Schweiz, den Niederlanden oder Luxemburg, weil dort viele Zwischenholdinggesellschaften angesiedelt sind. In der Schweiz besteht zudem das Problem, dass die deutschen Substanzerfordernisse dem Schweizer Holdingprivileg zuwider laufen können.
Was vor dem VZ 2007 als zahme Missbrauchsvermeidungsvorschrift klassifiziert werden konnte, erfuhr mit dem Jahressteuergesetz 2007 eine gravierende Verschärfung, die dazu führte, dass auch Strukturen nachteilig von dieser Vorschrift erfasst wurden, die keinem Missbrauchsverdacht unterlagen. Diese Verschärfung erfuhr einige Kritik, die vorläufig in einer förmlichen Aufforderung der EU-Kommission vom 18.3.10 (IP/10/298, 2007/4435) gipfelte, die Vorschrift zu ändern.
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