· Fachbeitrag · Niederlande
Das neue DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden
von RA FAStR Michael Bisle, Augsburg
| Am 12.4.12 wurde das neue Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA- NL n.F.) unterzeichnet. Es wird nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ab dem 1.1. des Folgejahres anwendbar sein, vermutlich also ab dem 1.1.14. Das DBA- NL n.F. ersetzt das bisherige, aus dem Jahr 1959 stammende Abkommen (DBA- NL a.F.) einschließlich der Zusatzprotokolle. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuregelungen dargestellt. |
1. Abkommensberechtigung (Art. 1 und Art. 4 DBA-NL n.F.)
Bislang ergab sich die Abkommensberechtigung einer Person nach dem DBA-NL a.F. daraus, dass sie in einem der Vertragsstaaten einen Wohnsitz unterhielt, wobei bei juristischen Personen grundsätzlich der Ort der Leitung als Wohnsitz galt.
Entsprechend dem OECD-MA regeln Art. 1 und Art. 4 DBA-NL n.F. die Abkommensberechtigung einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer Personenvereinigung und knüpfen nunmehr an deren Ansässigkeit bzw. die unbeschränkte Steuerpflicht in einem Vertragsstaat an, die sich aus verschiedenen Anknüpfungspunkten, wie z.B. dem Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder dem Sitz ergeben kann (vgl. Art. 4 Abs. 1 DBA-NL n.F.)
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