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  • · Fachbeitrag · Polen

    Die Vertreterbetriebsstätte in Polen

    von StB Dennis Kleine-König, Köln und Dr. Marcin Jamrozy, Warschau

    | Beabsichtigt ein deutsches Unternehmen, seine Gewerbetätigkeit auch in Polen zu betreiben, so bietet sich als praktische Lösung die Bestellung eines Handelsvertreters an. Dies zieht jedoch das Steuerrisiko nach sich, dass eine Betriebsstätte entsteht. Es bedarf dabei nicht immer einer festen Einrichtung. Auch die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters kann eine Vertreterbetriebsstätte begründen und dem Quellenstaat somit einen steuerlichen Zugriff ermöglichen. In diesem Betrag werden die Voraussetzungen zur Begründung einer Vertreterbetriebsstätte vorgestellt und an Praxisfällen erläutert. |

    1. Entstehung einer Vertreterbetriebsstätte

    Unternehmensgewinne werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem sich der statutarische Sitz oder Sitz der Geschäftsleitung befindet. Eine Ausnahme von diesem im Art. 7 Abs. 1 S. 1 1. HS DBA Deutschland-Polen (DBA-PL) festgehaltenen Prinzip findet sich bei ausländischen Betriebsstätten, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Entsprechend wird dem Besteuerungsstaat das Besteuerungsrecht für die aus der Betriebsstätte resultierenden Unternehmensgewinne eingeräumt. Wann eine Betriebsstätte aus abkommensrechtlicher Sicht entsteht, ergibt sich grundsätzlich aus Art. 5 DBA-PL Abs. 1 bis Abs. 4 sind dahingehend zu prüfen, ob die grundlegenden Merkmale für eine Betriebsstätte vorliegen, dass heißt vor allem, ob das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung angenommen werden kann.

     

    Allerdings fingiert Art. 5 Abs. 5 und 6 DBA-PL zusätzlich eine sog. Vertreterbetriebsstätte auch für den Fall, wenn eine derartige feste Geschäftseinrichtung nach Art. 5 Abs. 1 DBA-PL fehlt. Hier wird lediglich auf die ortsbezogene Tätigkeit abgestellt. Ähnlich wie nach dem OECDMA, entsteht eine Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 DBA-PL dann, wenn