· Fachbeitrag · Polen
Meldepflicht für Steuergestaltungen (MDR) ‒ erste praktische Erfahrungen in Polen
von Dr. Agnieszka Morska, Steuerberaterin
| Nach der Änderungsrichtlinie 2018/822/EU (Directive on Administrative Cooperation ‒ DAC), der sog. DAC-6-Richtlinie, mussten alle EU-Mitgliedstaaten die Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bis zum 31.12.19 in nationales Recht umsetzen und ab dem 1.6.20 anwenden. Während die meisten EU-Mitgliedstaaten noch nicht einmal mit der Implementierung der EU-Richtlinie begonnen haben, wurden in Polen die Meldepflichten schon am 1.1.19 eingeführt. Dieser Beitrag schildert die Grundsätze des polnischen Meldepflichtsystems und bringt die wesentlichen Praxisprobleme näher. |
1. Hintergrund
Die Meldepflicht für Steuergestaltungen wurde im Jahre 2015 durch die OECD als Maßnahme zur Bekämpfung von Steuermissbrauch im Rahmen des BEPS-Aktionsplans vorgeschlagen (Aktionspunkt 12, s. unter www.iww.de/s3270). Auf Grundlage dieses Vorschlags hat die EU am 25.5.18 die DAC-6-Richtlinie verabschiedet. Das deutsche Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie ist mittlerweile abgeschlossen (s. auch Gassmann, PIStB 18, 92; PIStB 19, 303). Mit der Meldepflicht werden verschiedene Ziele verfolgt. Erstens soll die Meldepflicht der Informationsgewinnung dienen ‒ durch die Anzeigen werden die Steuerbehörden und der Gesetzgeber frühzeitig umfassende Informationen über die steuerlich motivierten Gestaltungen erhalten. Dies soll wiederum zum schnellen und effizienten Vorgehen gegen solche Steuerpraktiken führen (z. B. durch Einführung neuer Regelungen zwecks Schließung der Gesetzeslücken). Des Weiteren kann die Meldepflicht auch eine veranlagungsbegleitende Funktion erfüllen ‒ die übermittelten Informationen sollen zielgenauere Identifikationen von überprüfungsbedürftigen Steuerfällen ermöglichen. Nicht unbedeutsam sei auch die abschreckende Wirkung ‒ Berater bzw. Steuerpflichtige sollen davon abgehalten werden, Steuergestaltungen überhaupt erst zu entwickeln oder umzusetzen.
2. Grundsätze des polnischen Meldepflichtsystems
2.1 Meldepflichtige Sachverhalte
Der polnische Gesetzgeber hat sich für eine Ausweitung der Anzeigepflichten im Vergleich zu der DAC-6-Richtlinie entschieden. So sind z. B. nationale Steuergestaltungen und indirekte Steuern von der Meldepflicht erfasst.
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