· Fachbeitrag · Polen
Polnische Neuordnung 2.0 und 3.0: Weitere Änderungen nach Einführung der Steuerreform
von Dr. Agnieszka Morska, StBin
| Am 1.1.22 ist in Polen die Steuerreform „Polnische Neuordnung“ in Kraft getreten. Die Steuerreform wurde als ein umfangreiches Reformprojekt „zum Wiederaufbau der polnischen Wirtschaft nach der COVID-Pandemie, zum Abbau sozialer Ungleichheiten und zur Schaffung besserer Lebensbedingungen für alle Bürger“ vorgestellt (s. PIStB 22, 147 , 170). Dieser Beitrag schildert die wesentlichen Änderungen des polnischen Steuerrechts, die seit dem Inkrafttreten der Polnischen Neuordnung eingeführt wurden. Erläutert werden insbesondere solche Änderungen, die für deutsche Kapitalgruppen mit Tochtergesellschaften in Polen oder für polnische Zweigniederlassungen von deutschen Unternehmen relevant sein können. |
1. Polnische Neuordnung 2.0 und 3.0
Die fast 600 Seiten umfassenden Gesetzestexte der Polnischen Neuordnung wurden in einem Rekordtempo verabschiedet und sind am 1.1.22 in Kraft getreten, obwohl viele Experten vor den Folgen der unpräzisen und schlecht konstruierten Vorschriften gewarnt hatten. Zuerst versuchte man, die Fehler durch kurzfristig eingeführte Übergangslösungen, wie u. a. die doppelte Lohnbuchhaltung, zu beheben. Letztendlich hat die Regierung im April 2022 eine tiefgreifende Änderung der Steuerreform (die mittlerweile als Polnische Neuordnung 1.0 bezeichnet wurde) angekündigt. Die erste umfangreiche Novellierung (Polnische Neuordnung 2.0) ist am 1.7.22 in Kraft getreten und korrigierte die größten Fehler und Lücken in Bezug auf die Einkommensteuer. Die zweite Novellierung (Polnische Neuordnung 3.0) gilt dagegen seit dem 1.1.23 und betrifft vorwiegend die Körperschaftsteuer.
2. Einkommensteuer
2.1 Neue Steuersätze
Im Rahmen der Polnischen Ordnung 1.0 kam es zu wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Ermittlung der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Von der Reform sollten Arbeitnehmer mit geringer Vergütung profitieren. Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt über 12.300 PLN (ca. 2.700 EUR) pro Monat liegt, werden dagegen eher negative Konsequenzen erfahren. Schon bei der ersten Lohnabrechnung hat sich herausgestellt, dass ‒ aufgrund von Fehlern und Lücken bei den Gesetzesänderungen ‒ auch solche Arbeitnehmer, die grundsätzlich von der Steuerreform profitieren sollten, ein niedrigeres Nettogehalt im Vergleich zum Vorjahr erzielt haben. Um diese negativen Auswirkungen zu begrenzen, wurde vorläufig die Pflicht zur doppelten Lohnbuchhaltung eingeführt.
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