· Fachbeitrag · Schweiz
Schweizer Aufwandbesteuerung (Teil 2) - Aktuelle Entwicklungen in den Kantonen
von Roland Suter, Ernst & Young AG, Zürich
| Am 28.9.12 haben die Eidgenössischen Räte die Verschärfung der Bestimmungen zur Aufwandbesteuerung für die direkte Bundessteuer (DBG) sowie für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verabschiedet. Daneben war und ist die Thematik „Abschaffung oder Beibehaltung ohne bzw. mit Verschärfung der Aufwandbesteuerung“ Gegenstand von Debatten in nahezu sämtlichen Kantonen (s. ausführlich zur Aufwandbesteuerung Suter, PIStB 13, 205 ).
1. Einführung
Als Folge der Debatten haben die Kantone Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen und Zürich die Besteuerung nach dem Aufwand für kantonale und kommunale Steuerzwecke mittels Volksentscheid abgeschafft.
Weitere Kantone haben heute ihre geltende kantonale Praxis an die neue Situation angepasst, andere wiederum sich darauf geeinigt, dass die Aufwandbesteuerung ohne (vorläufige) Verschärfung der Voraussetzungen beibehalten wird bzw. im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und innerhalb der vorgesehenen Übergangsfristen (s. PIStB 13, 205, Abschnitt 3.) anzupassen ist. Im Folgenden werden die einzelnen Änderungen und Entwicklungen auf kantonaler Ebene im Bereich der Aufwandbesteuerung aufgezeigt.
2. Kantone mit angepasster kantonaler Gesetzgebung/Praxis
2.1 Kanton Thurgau
Um wachsenden Bedenken der Bevölkerung gegenüber der Aufwandbesteuerung entgegenzutreten, passte der Kanton Thurgau auf den 1.1.10 die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zur Aufwandbesteuerung durch eine Änderung der Berechnung des Lebensaufwandes an. Die bisher maßgeblichen Vielfachen (fünffach, zweifach) wurden auf das Zehnfache des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder das Vierfache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts erhöht.
Am 15.5.11 entschieden sich dann die Stimmberechtigten für die Ablehnung der kantonalen Volksinitiative „Abschaffung der Pauschalbesteuerung - Schweizer und Ausländer gleich behandeln“ sowie die Annahme des Gegenvorschlags des Grossen Rates, der eine kantonale/kommunale Mindeststeuerlast von 150.000 CHF festlegte. Die Gesetzesänderungen sind per 1.1.12 in Kraft getreten. Für Altfälle gilt eine dreijährige Übergangsfrist, d.h., ab 1.1.15 gelten auch für unter altem Recht aufwandbesteuerte Personen die für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke vorgesehenen neuen Bestimmungen.
2.2 Kanton St. Gallen
Im Kanton St. Gallen haben sich die Stimmberechtigten am 27.11.11 zugunsten des Gegenvorschlags der Regierung und des kantonalen Parlaments und damit für die Beibehaltung der Aufwandbesteuerung für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke entschieden. Ab dem 1.1.12 gelten folgende neue Parameter: Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer nach dem Aufwand ist nunmehr das Siebenfache des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes, mindestens aber 600.000 CHF. Das steuerbare Vermögen beträgt neu mindestens das Zwanzigfache des steuerbaren Einkommens, mindestens aber 12 Mio. CHF.
Für Altfälle gilt eine dreijährige Übergangsfrist, d.h. ab 1.1.15 gelten auch für unter altem Recht aufwandbesteuerte Personen die für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke vorgesehenen neuen Bestimmungen.
2.3 Kanton Luzern
Auch das Luzerner Stimmvolk hat am 11.3.12 die Gesetzesinitiative „Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre! Abschaffung der Pauschalbesteuerung“ abgelehnt und den vom Regierungs- und Kantonsrat unterbreiteten Gegenvorschlag zur Beibehaltung der Aufwandbesteuerung unter verschärften Voraussetzungen angenommen. Die Änderungen entsprechen inhaltlich denjenigen des Kantons St. Gallen und sind per 1.1.13 in Kraft getreten.
Für Altfälle gilt eine fünfjährige Übergangsfrist, d.h. ab 1.1.18 gelten auch für unter altem Recht aufwandbesteuerte Personen die für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke vorgesehenen neuen Bestimmungen.
2.4 Kanton Bern
Am 23.9.12 hat das Bernische Stimmvolk die Initiative „Faire Steuern - Für Familien“ abgelehnt und dem vom Grossen Rat erarbeiteten Gegenvorschlag zur Beibehaltung der Besteuerung nach dem Aufwand zugestimmt. Die für die direkte Bundessteuer (DBG) ab dem 1.1.16 maßgeblichen Parameter (s. PIStB 13, 205, Abschnitt 3) sollen zeitgleich auch für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke anwendbar sein. Für Altfälle gilt die erwähnte fünfjährige Übergangsfrist, d.h. ab 1.1.21 gelten auch für unter altem Recht aufwandbesteuerte Personen die für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke vorgesehenen neuen Bestimmungen.
Für Vermögenssteuerzwecke ist weiterhin der Vermögenssteuerwert von im Kanton Bern gelegenen Grundstücken (bei Eigentum) bzw. der Vermögenssaldo aus der Kontrollrechnung (bei Mietverhältnis) maßgeblich. Gemäß Berner Praxis wird von einer Kapitalisierung der Einkommensteuerfaktoren für Vermögenssteuerzwecke abgesehen.
3. Kantone mit in Anpassung befindlicher kantonaler Gesetzgebung/Praxis
3.1 Kanton Aargau
Die am 11.5.12 lancierte kantonale Volksinitiative „Keine Pauschalbesteuerung für reiche Ausländer“ ist mangels Unterschriften nicht zustande gekommen. Entsprechend gelten die bisher anwendbaren Vielfachen (fünffach, zweifach). Es wird aber eine minimale Bemessungsgrundlage von 250.000 CHF (EU/EFTA-Bürger) bzw. 500.000 CHF (Drittstaatenangehörige) für Einkommensteuerzwecke sowie 5 Mio. CHF (EU/EFTA-Bürger) bzw. 10 Mio. CHF (Drittstaatenangehörige) für Vermögenssteuerzwecke verlangt. Der Kanton Aargau wird sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.2 Kanton Appenzell-Innerrhoden
Der Kanton Appenzell-Innerrhoden hält weiterhin an der Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand fest. Erfüllt eine natürliche Person die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufwandbesteuerung, wird nach kantonaler Praxis im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die minimale kantonale/kommunale Steuerlast festgelegt. Der Kanton Appenzell-Innerrhoden wird sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.3 Kanton Freiburg
Im Kanton Freiburg beruht die Steuer nach dem Aufwand nach wie vor auf dem Fünffachen des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ dem Zweifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes. Die geltende Praxis soll jedoch zeitnah an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Dem Staatsrat liegt insofern bereits der Bericht über Struktur- und Sparmaßnahmen vor, welcher auch die Thematik Aufwandbesteuerung behandelt. Er wird voraussichtlich im August 2013 darüber befinden. Es ist nicht auszuschließen, dass die neuen Vorschriften zur Besteuerung nach dem Aufwand bereits zum 1.1.14 in Kraft treten werden.
3.4 Kanton Genf
Gemäß aktueller Steuerpraxis werden die beiden Vielfachen (fünffach, zweifach) des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes angewendet. Als minimale Einkommensteuerbemessungsgrundlage wird jedoch 300.000 CHF verlangt. Am 30.1.12 wurde die Initiative „Pas de cadeaux aux millionnaires: Initiative pour la suppression des forfaits fiscaux“ zur Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand eingereicht. Der von der Regierung propagierte Gegenvorschlag sieht demgegenüber vor, dass die Steuer nach dem Aufwand vom Fünffachen auf das Siebenfache des Mietzinses oder des Mietwerts erhöht wird bzw. die minimale Bemessungsgrundlage neu 400.000 CHF beträgt. Mit einer Volksabstimmung kann - die materielle Gültigkeit der Initiative vorausgesetzt - im Jahr 2014 gerechnet werden.
3.5 Kanton Glarus
Das Stimmvolk des Kantons Glarus hat an der Landsgemeinde vom 1.5.11 die Abschaffung der Aufwandbesteuerung abgelehnt. Gemäß aktueller Praxis beträgt die Mindeststeuerlast für EU/EFTA-Bürger ca. 150.000 CHF, für Drittstaatenangehörige ca. 500.000 CHF für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern. Der Kanton Glarus wird sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.6 Kanton Graubünden
Gemäß aktueller Steuerpraxis werden die beiden Vielfachen (fünffach, zweifach) des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes angewendet. Die Gesamtsteuerlast für nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige (Bund, Kanton, Gemeinde) beträgt jedoch mindestens 100.000 CHF (zuzüglich einer allfällig geschuldeten Kirchensteuer). Der Große Rat des Kantons Graubünden hat am 31.8.12 im Rahmen der Diskussion der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes den Antrag auf Abschaffung der Aufwandbesteuerung abgelehnt und sich für die Umsetzung der für die direkten Bundessteuer (DBG) ab dem 1.1.16 maßgeblichen Parameter ausgesprochen. Die Regierung hat den Entscheid über die Höhe der kantonalen Mindestbemessungsgrundlage und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision (vermutlich per 1.1.16) jedoch noch nicht final entschieden.
3.7 Kanton Jura
Der Kanton Jura verlangt als Mindestbemessungsgrundlage das Sechs- bis Achtfache des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ das Zwei- bis Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unter-kunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes. Es wird aber im Einzelfall eine minimale Bemessungsgrundlage von 300.000 CHF bis 400.000 CHF (je nachdem, ob EU/EFTA-Bürger bzw. Drittstaatenangehöriger) verlangt. Der Kanton Jura wird sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.8 Kanton Neuenburg
Der Kanton Neuenburg verlangt bereits heute als Mindestbemessungsgrundlage für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke das Siebenfache des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts. Es wird in jedem Fall eine Mindestbemessungsgrundlage von 400.000 CHF angesetzt.
3.9 Kanton Nidwalden
Das Stimmvolk hat am 3.3.13 die kantonale Volksinitiative „Schluss mit Steuerprivilegien für ausländische Millionäre“ abgelehnt. Bereits im September 2012 hat der Regierungsrat einen Entwurf über die Steuergesetzrevision 2014 zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben betreffend Aufwandbesteuerung verabschiedet. Unabhängig davon wurde in der Praxis per 1.1.12 die Bemessungsgrundlage für nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige auf mindestens 400.000 CHF für Einkommensteuerzwecke und 8 Mio. CHF für Vermögenssteuerzwecke angehoben. Der zuständige Landrat hat dann am 26.6.13 im Rahmen der zweiten Lesung ohne Gegenstimme der Steuergesetzrevision 2014 und damit der heute geltenden Praxis zugestimmt. Sofern gegen die geplante Gesetzesänderung kein Referendum ergriffen wird, wird sie für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke per 1.1.14 in Kraft treten.
3.10 Kanton Obwalden
Gemäß aktueller Steuerpraxis werden die beiden Vielfachen (fünffach, zweifach) des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes angewendet. Die Bemessungsgrundlage für nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige beträgt jedoch mindestens 400.000 CHF. Im Mai 2012 wurde die Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Aufwandbesteuerung lanciert. Infolge fehlender kantonaler Sammelfrist für die benötigten Unterschriften kann derzeit keine gesicherte Aussage über das Zustandekommen der Gesetzesinitiative getroffen werden. Der Kanton Obwalden wird sein geltendes Recht hingegen innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.11 Kanton Schwyz
Gemäß aktueller Steuerpraxis beträgt die Mindeststeuerlast für EU/EFTA-Bürger derzeit ca. 150.000 CHF bis 200.000 CHF, für Drittstaatenangehörige ca. 500.000 CHF (umfasst direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern). Der Kanton Schwyz wird sein geltendes Recht frühzeitig innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist (voraussichtlich im Rahmen der Teilrevision 2015) an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.12 Kanton Solothurn
Am 3.9.12 wurde die kantonale Volksinitiative „Keine Extrawürste: Pauschalbesteuerung abschaffen“ bei der Staatskanzlei zwar eingereicht, vom Kantonsrat allerdings am 27.2.13 - auf Antrag des Regierungsrats - für nicht erheblich erklärt. Für die Berechnung der Steuer nach dem Aufwand wird nach geltendem Recht somit weiterhin als Mindestbemessungsgrundlage das Fünffache des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder das Zweifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes angesetzt. Der Kanton Solothurn wird sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.13 Kanton Tessin
Gemäß aktueller Steuerpraxis werden die beiden Vielfachen (fünffach, zweifach) des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes angewendet. Die Bemessungsgrundlage für nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige beträgt jedoch mindestens 300.000 CHF. Der Kanton Tessin wird allerdings sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.14 Kanton Uri
Die am 24.2.10 eingereichte Motion bzgl. Abschaffung der Aufwandbesteuerung wurde für nicht erheblich erklärt. Entsprechend bleibt die Möglichkeit der Aufwandbesteuerung weiter bestehen. Gemäß aktueller Praxis beträgt die Mindeststeuerlast für EU/EFTA-Bürger ca. CHF 80.000, für Drittstaatenangehörige ca. 120.000 CHF , welche die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern umfasst.
3.15 Kanton Waadt
Die am 10.11.10 eingereichte Volksinitiative für die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand kam mangels unzureichender Unterschriftenanzahl nicht zustande. Weiter wurde am 10.1.11 eine Petition bzgl. der Abschaffung der Aufwandbesteuerung an das kantonale Parlament abgelehnt. Bereits im Jahr 2009 wurden die Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung dahingehend verschärft, dass die minimale Einkommensteuerbemessungsgrundlage auf 300.000 CHF erhöht wurde. Der Kanton Waadt wird allerdings sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.16 Kanton Wallis
Gemäß aktueller Steuerpraxis werden die beiden Vielfachen (fünffach, zweifach) des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes angewendet. Die Bemessungsgrundlage für nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige beträgt jedoch mindestens 220.000 CHF. Es findet der mittlere Steuertarif Anwendung. Der Kanton Wallis wird allerdings sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
3.17 Kanton Zug
Die vor einigen Jahren lancierte Volksinitiative betreffend die Abschaffung der Aufwandbesteuerung im Kanton Zug wurde bis heute nicht mit der notwendigen Unterschriftenanzahl eingereicht. Gemäß aktueller Steuerpraxis werden die beiden Vielfachen (fünffach, zweifach) des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts (Eigenmietwert) oder alternativ des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes angewendet. Für seit dem 1.1.09 zugezogene, aufwandbesteuerte Personen wird aber eine Mindestbemessungsgrundlage von 420.000 CHF (EU/EFTA-Bürger) bzw. 1 Mio. CHF (Drittstaatenangehörige) für Einkommensteuerzwecke sowie 8,4 Mio. CHF (EU/EFTA-Bürger) bzw. 20 Mio. CHF (Drittstaatenangehörige) für Vermögenssteuerzwecke verlangt. Der Kanton Zug wird allerdings sein geltendes Recht innerhalb der genannten zweijährigen Übergangsfrist an die neuen, ab 1.1.16 gültigen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen.
Weiterführende Hinweise
- Im vorliegenden Beitrag sind die bis zum 30.6.13 erschienene Literatur, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis berücksichtigt.
Zum Autor | Roland Suter ist als Executive Director im Bereich International Tax and Private Client Services bei Ernst & Young AG, Zürich tätig (roland.suter@ch.ey.com). Der Autor bedankt sich bei RA Sandra Benz, Consultant im Bereich International Tax Services bei Ernst & Young AG, Zürich für die Detailabklärungen hinsichtlich der 26 kantonalen Regelungen.