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  • · Fachbeitrag · Spanien

    Die spanische Besteuerung von Vermögen am Beispiel der Balearen

    von Asesor Fiscal Dipl.-Kfm. Willi Plattes, Palma de Mallorca

    | Kaum eine Steuer ist einem derartigen Veränderungstempo ausgesetzt wie die Vermögensteuer in Spanien. Nach einer Phase relativer Stabilität seit der Wiedereinführung im Jahr 2011 ist die Situation seit 2021 zunehmend in Bewegung geraten, mit gravierenden Folgen für die Planungssicherheit in der Steuerberatung. Im folgenden Beitrag werden die allgemeine Vorgeschichte, die jüngsten Veränderungen sowie die Faktoren erklärt, die bei der Entwicklung eine wichtige Rolle spielen. Ebenso wird auf die konkrete Funktionsweise der Vermögensteuer am Beispiel der Balearen eingegangen sowie auf Besonderheiten und Optimierungsoptionen für deutsche Nichtresidenten. |

    1. Einführung, Desaktivierung und Reaktivierung

    Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass die Vermögensteuer mit dem Gesetz „Ley 50/1977“ als Maßnahme mit „außerordentlichem und vorübergehendem Charakter“ eingeführt, jedoch nach regelmäßigen Verlängerungen 14 Jahre später zu einem permanenten Baustein des Fiskalgebäudes erklärt wurde (Ley 19/1991). Diesem Muster werden wir hier noch mehrmals begegnen.

     

    Im Jahr 2008 setzte die spanische Regierung die Vermögensteuer mittels Einführung einer Gutschrift von 100 % faktisch außer Kraft (Ley 4/2008). Somit wurde die Steuer nicht abgeschafft, sondern der Gesetzgeber verzichtete auf deren Erhebung. Mit der Methode der Gutschrift wurde die Tür offengehalten, die Steuer ohne größere Umstände kurzfristig wieder zu aktivieren.

     

    Dies fand 2011 statt (Decreto-ley 13/2011), wieder mit „temporärem Charakter“, nämlich für die Jahre 2011 und 2012. Als Begründung wurde die Sanierung des öffentlichen Haushalts im Gefolge der Wirtschaftskrise genannt. Und wieder verlängerte die Regierung die temporäre Maßnahme Jahr für Jahr, und zwar regelmäßig jeweils während der letzten Tage im Dezember, bis die Steuer über das Budgetgesetz für 2021 (Ley 11/2020) neuerlich als permanent erklärt wurde. Zwei Faktoren sind für das Verständnis der Situation von Bedeutung:

     

    • 1. Neben zahlreichen sonstigen Gesetzgebungskompetenzen (Tourismus, Baurecht, Umweltschutz, usw.) genießen die autonomen Regionen auch eine weitreichende Kontrolle über bestimmte Steuern, darunter auch die Vermögensteuer. Die Reaktivierung der Vermögensteuer im Jahr 2011 durch den Staat hatte zur Folge, dass die Region Madrid nun ihrerseits eine 100%ige Gutschrift einführte und als einzige spanische „Comunidad Autónoma“ über elf Jahre hinweg keine Vermögensteuer erhob. Auch auf den Balearen und in Valencia wurde zunächst eine solche Gutschrift beschlossen, jedoch in beiden Regionen bereits ein Jahr später abgeschafft, womit die Vermögensteuer ab 2012 effektiv überall in Spanien erhoben wurde, außer in Madrid.

     

    • 2. Die konservative Partei Partido Popular (PP) positionierte sich frühzeitig gegen die Vermögensteuer, nutzte jedoch die sechseinhalb Jahre währende Regierungszeit von 2011 bis 2018 nicht, um die Steuer abzuschaffen oder die Erhebung per Gutschrift auszusetzen. Auch auf Ebene der autonomen Regionen, in denen die PP regierte, fand mit der bereits erwähnten Ausnahme von Madrid keine Aushebelung der Vermögensteuer über eine regional verfügte Gutschrift statt.

    2. Entwicklung seit 2021: die Vermögensteuer im Fokus

    Seit ihrer Wiedereinführung im Jahr 2011 spielte die Vermögensteuer in der politischen Debatte zunächst eine untergeordnete Rolle. Ab 2021 rückte sie jedoch stärker in den Fokus, ausgelöst durch die zunehmende ideologische Konfrontation zwischen den großen politischen Lagern. Konkret beschloss die Regierung, bestehend aus linken und regionalistischen Parteien, im Rahmen des Budgetgesetzes den ursprünglich temporären Charakter der Vermögensteuer aufzuheben und den Spitzensteuersatz (ab 10.695.996,06 EUR) auf 3,5 % anzuheben. Die daraufhin eingereichte Verfassungsklage der PP basierte auf zwei Hauptargumenten: Zum einen sei das Budgetgesetz nicht der geeignete rechtliche Rahmen für eine Änderung der Vermögensteuer. Zum anderen führe die Erhöhung des Spitzensteuersatzes zu einem konfiskatorischen Charakter der Steuer, der als verfassungswidrig anzusehen sei.

     

    Die Verfassungsklage setzte die PP unter Druck, innerhalb ihrer Möglichkeiten zu handeln, insbesondere in den von ihr regierten „Comunidades Autónomas“. Am 20.9.22 beschloss die andalusische Regierung eine vollständige (100 %-)Gutschrift auf die Vermögensteuer. Galicien zog drei Tage später nach und kündigte eine 50%ige Reduktion an.

     

    Während andere konservativ regierte Regionen zögerten, reagierte die Zentralregierung am 27.12.22 mit der Einführung der „temporären Solidaritätssteuer großer Vermögen“ (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas), festgelegt in Ley 38/2022. Diese landesweite Steuer greift ausschließlich in Regionen, in denen die Vermögensteuerbelastung unter dem Niveau der Solidaritätssteuer liegt. Im Vergleich zur bestehenden staatlichen Vermögensteuer unterscheidet sich die Solidaritätssteuer durch einen deutlich höheren Freibetrag (3.000.000 EUR statt 700.000 EUR) und eine vereinfachte Progression mit nur drei Stufen.

     

    • Solidaritätssteuer großer Vermögen
    Bemessungsgrundlage bis
    Steuerbetrag darauf
    Überschießender Betrag
    Steuersatz auf Progressionsstufe

    3.000.000,00

    0,00

    2.347.998,03

    1,7 %

    5.347.998,03

    39.915,97

    5.347.998,03

    2,1 %

    10.695.996,06

    152.223,93

    Darüber hinaus

    3,5 %

     

     

    Gerechtfertigt wurde diese Steuer mit dem bekannten Argument der Haushaltssanierung, jedoch zusätzlich mit der Zielsetzung einer „steuerlichen Harmonisierung“ zwischen den Regionen. Aufgrund der eingangs erwähnten regionalen Kompetenzen war es zu gravierenden Unterschieden in der Vermögensbesteuerung gekommen, je nach Wohnort des Betroffenen.

     

    Beachten Sie | Diese Debatte ist übrigens nicht auf die Vermögensteuer beschränkt. Auch hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ebenfalls regionale Kompetenz, spielt die Regierung seit einiger Zeit mit der Idee einer Harmonisierung. Insofern könnte die „Solidaritätssteuer“ auch die Funktion eines Versuchsballons erfüllen.

     

    Der Vorwurf, die Regierung habe mit dieser Steuer die in der Verfassung garantierte Autonomie der Regionen ausgehebelt, führte zu einer neuerlichen Verfassungsklage, die im Herbst 2023 vom Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) mit seinem Urteil 149/2023 abgewiesen wurde. Daher wird auch der weiter oben erwähnten Verfassungsklage gegen die Reform der Vermögensteuer im Gesetz für den Haushalt 2022 voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein.

     

    Mit der „Steuer auf große Vermögen“ standen jene Regionen, die die Vermögensteuer im Rahmen ihrer Kompetenzen per Gutschrift abgeschafft oder stark reduziert hatten, vor einem Dilemma: Die Steuer wird in ihren Gebieten nun unabhängig von der regionalen Gesetzgebung erhoben, jedoch geht der Ertrag der auch „Reichensteuer“ genannten landesweiten Abgabe an den Staat. Mit unterschiedlichen gesetzgeberischen Methoden haben die Regionen darauf reagiert, sodass zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Artikels überall, auch in Madrid, die Vermögensteuer gemäß regionaler Vorschriften wieder erhoben und der Geldfluss in die regionalen Haushalte gelenkt wird.

     

    Dem bekannten Drehbuch folgend ist schließlich auch die „temporäre Solidaritätssteuer“ zu einer ständigen Steuer umqualifiziert worden (Real Decreto-ley 8/2023, de 27 de diciembre), deren Gültigkeit nicht jährlich verlängert werden muss.

    3. Ausblick auf die weitere Entwicklung

    Die Zukunft der Vermögensteuer in Spanien hängt vollständig von der politischen Entwicklung ab. Eine Abschaffung oder zumindest Deaktivierung der Steuer wäre realistischerweise nur bei einer Regierungsbildung durch eine konservative Koalition zu erwarten. Sollte die aktuelle linke Koalition bis zum Ende der Legislaturperiode regieren, wäre dies frühestens ab 2027 möglich. Allerdings gibt es selbst dann Unsicherheiten. Zum einen hat das konservative Lager bereits in der Vergangenheit eine Chance zur Abschaffung der Steuer ungenutzt gelassen. Zum anderen könnte die zunehmende Fragmentierung der Parteienlandschaft dazu führen, dass kleinere Koalitionspartner die Abschaffung blockieren. Jedoch hat sich insbesondere die PP in der öffentlichen Debatte so deutlich gegen die Vermögensteuer positioniert, dass ein erneuter Rückzieher wenig wahrscheinlich erscheint.

     

    PRAXISTIPP | Aufgrund der erwähnten Unwägbarkeiten sollte die Steuerberatung unter Annahme des ungünstigsten Falles agieren und die Besteuerung von Vermögen in die mittel- und langfristigen Konzepte einbeziehen. Dabei sind Gestaltungen vorteilhaft, die sich auf die weit langlebigeren DBA stützen.

     

    4. Die Vermögensteuer auf den Balearen

    4.1 Funktionsweise ‒ Allgemeines

    Die spanische Vermögensteuer ist eine jährlich individuell erhobene Steuer. Eine gemeinsame Veranlagung z. B. von Ehepaaren findet nicht statt; somit sind auch die geltenden Freibeträge jeweils getrennt pro Kopf anzusetzen und gehen nicht auf den Ehepartner über, wenn sie nicht voll ausgeschöpft werden.

     

    Maßgeblich ist das Vermögen per Stichtag 31.12. Anders als bei der Einkommensteuer verwenden Residenten wie auch Nichtresidenten dasselbe Formular (Modelo 714) und unterliegen derselben Frist: Einzureichen ist die Erklärung bis 30.6. des Folgejahres.

     

    Von der Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit sind u. a. kulturelle Güter sowie Unternehmervermögen unter bestimmten Bedingungen (Art. 4 spanisches VStG). Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Residenten und Nichtresidenten.

     

    MERKE | Verpflichtend ist die Einreichung, wenn

    • a) ein Steuerbetrag fällig wird oder
    • b) das Bruttovermögen vor Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 2.000.000 EUR beträgt.

     

    Gegebenenfalls wird eine Erklärung ohne Steuerlast bzw. zu Informationszwecken verpflichtend.

     

    Die rechtliche Doktrin zur Vermögensteuer blieb weitgehend konstant, jedoch haben die Steuerbehörden seit 2011 einige Änderungen in der Auslegung vorgenommen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

     

    • 1. Bewertung von Immobilien: Ursprünglich wurde der Netto-Erwerbswert herangezogen, später jedoch der Brutto-Anschaffungswert. Damit wurde die Bewertung an die Kriterien der Einkommensteuer angepasst (verbindliche Auskunft V833/2017).

     

    • 2. Einstufung von Nutzrechten an Bootsliegeplätzen: Direkt erworbene Nutzrechte an Bootsliegeplätzen werden inzwischen als eintragungsfähige dingliche Rechte und damit als Immobilien i. S. d. Vermögensteuer angesehen. Diese Auslegung ist besonders für deutsche Steuerpflichtige relevant, da das spanische Besteuerungsrecht durch DBA-Regelungen auf unbewegliches Vermögen beschränkt ist (verbindliche Auskunft V0568/2017).
    •  
    • 3. Einstufung der Hauptwohnsitzimmobilie als „produktives Vermögen“: Die Hauptwohnsitzimmobilie wird seit dem Höchstgerichtsurteil vom 11.11.24 als „produktives Vermögen“ für die Berechnung der Vermögensteuer- Deckelung eingestuft. Zuvor war der Hauptwohnsitz als nicht produktives Vermögen von der Limitierung der Vermögensteuer ausgeschlossen.

     

    Bei der staatlichen temporären Solidaritätssteuer für große Vermögen (Modelo 718) besteht eine Erklärungspflicht nur dann, wenn die Steuerlast nach der staatlichen Regelung höher ist als nach der regionalen. In einem solchen Fall wird die bereits gezahlte regionale Vermögensteuer angerechnet, sodass keine doppelte Besteuerung entsteht.

     

    4.2 Die Vermögensteuer für Residenten

    Auf den Balearen sah sich die seit dem Jahr 2023 amtierende konservative Regionalregierung dazu gedrängt, die Steuerbelastung zu senken. Ab dem Jahr 2024 hat sie den Freibetrag der Vermögensteuer von 700.000 auf 3.000.000 EUR erhöht. Die Steuertabelle blieb jedoch unverändert, sodass der Spitzensteuersatz weiterhin bei 3,45 % liegt.

     

    • Steuertabelle spanische Vermögensteuer
    Bemessungsgrundlage bis
    Steuerbetrag darauf
    Überschießender Betrag
    Steuersatz auf Progressionsstufe

    0,00

    0,00

    170.472,04

    0,28 %

    170.472,04

    477,32

    170.465,00

    0,41 %

    340.937,04

    1.176,23

    340.932,71

    0,69 %

    681.869,75

    3.528,67

    654.869,76

    1,24 %

    1.336.739,51

    11.649,06

    1.390.739,49

    1,79 %

    2.727.479,00

    36.543,30

    2.727.479,00

    2,35 %

    5.454.958,00

    100.639,06

    5.454.957,99

    2,90 %

    10.909.951,99

    258.832,84

    Darüber hinaus

    3,45 %

     

    Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage werden jegliche Güter und Rechte sowie Verbindlichkeiten weltweit erfasst, wobei auf die Bewertungskriterien laut Vermögensteuergesetz zu achten ist (Ley 19/1991 de 6 de junio).

     

    PRAXISTIPP | Zu den Verbindlichkeiten gehören auch die Steuerschulden per 31.12., egal ob im In- oder Ausland. Somit ist in der Erklärung die fällige Einkommensteuerlast in Spanien als Verbindlichkeit ebenso einzurechnen wie jegliche sonstige per Stichtag festgesetzte und noch ausstehende Steuerzahlungen. Umgekehrt wäre eine ausstehende Rückerstattung von Steuern als Forderung einzubuchen.

     

    Eine Hauptwohnsitzimmobilie im Eigentum bedingt einen zusätzlichen Freibetrag von 300.000 EUR. Dieser mindert sich anteilig, wenn die Immobilie finanziert ist.

     

    Die Deckelungsregelung soll verhindern, dass ein Missverhältnis zwischen Einkommen und Vermögen zu einem konfiskatorischen Effekt führt. Dabei gilt: Die Summe aus Einkommen- und Vermögensteuer darf 60 % des Einkommens nicht überschreiten. Um dieses Limit einzuhalten, kann der Vermögensteuerbetrag um bis zu 80 % reduziert werden. Allerdings sind bestimmte Vermögenswerte und Einkommensarten von dieser Berechnung ausgenommen (Art. 31 spanisches VStG).

     

    PRAXISTIPP | Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Einkommen- und Vermögensteuer sollten beide Erklärungen grundsätzlich gemeinsam erstellt werden. Eine getrennte Erstellung, wie sie formal für Ehepaare möglich wäre, würde die korrekte Ermittlung der insgesamt günstigsten Veranlagungsoption (individuelle oder gemeinsame Veranlagung der Einkommensteuer) erheblich erschweren.

     

    4.3 Die Vermögensteuer für deutsche Nichtresidenten

    Grundsätzlich werden Nichtresidenten nur für ihr in Spanien belegenes Eigentum vermögensteuerpflichtig. Das DBA zwischen Deutschland und Spanien schränkt diese Steuerpflicht auf unbewegliches Vermögen sowie Eigentum von Betriebsstätten ein. Seit der Änderung des Abkommens im Jahr 2013 darf Spanien auch indirekt gehaltenes unbewegliches Vermögen besteuern, d. h. Immobilien, die über Gesellschaften gehalten werden. Tatsächlich der Besteuerung unterzogen werden dabei jedoch die Gesellschaftsanteile.

     

    PRAXISTIPP | Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Vermögensteuerregelungen auf staatlicher und/oder regionaler Ebene ist dabei auch die vierte Zusatzbestimmung des Gesetzes zu beachten. Danach können Nichtresidenten zwischen der staatlichen Regelung sowie der Regelung jener Region wählen, in der sich die vermögensteuerpflichtigen Güter und Rechte befinden. Aufgrund des seit 2024 erhöhten Freibetrags ist für Nichtresidenten mit balearischem Immobilieneigentum i. d. R. die balearische Vorschrift günstiger.

     

    Eine steuerliche Optimierung kann auf folgenden Wegen erreicht werden:

     

    • Abzug von Verbindlichkeiten: Nichtresidenten können Verbindlichkeiten, die nachweislich mit dem Erwerb der Immobilie zusammenhängen, von der Bemessungsgrundlage abziehen. Die tatsächliche Ersparnis hängt dabei vom Zinsniveau ab.

     

    • Aufteilung des Vermögens: Durch die Aufteilung des Immobilieneigentums auf mehrere Eigentümer lassen sich die Freibeträge und die progressive Tabelle nutzen, was die Gesamtsteuerbelastung deutlich senken oder die Steuerpflicht vollständig entfallen lassen kann (s. dazu das Rechenbeispiel weiter unten).

     

    • Gesellschaftsstrukturen: Diese bieten weitere Optimierungsmöglichkeiten, deren spezifische Vorteile ebenfalls unten näher betrachtet werden.

     

    PRAXISTIPP | Aufgrund des Stichtags kann schlichtes Timing des Erwerbs und/oder der Veräußerung Steuern sparen. Verkauft ein deutscher Steuerbürger seine spanische Immobilie am 30.12., wird er für diese im betreffenden Jahr ebenso wenig steuerpflichtig wie im Fall eines Hinausschiebens des Erwerbsdatums über den Jahreswechsel hinaus. Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Vermögen per 31.12. (Art. 29 des spanisches VStG).

     
    • Rechenbeispiel

    Der vermögensteuerliche Effekt lässt sich anhand eines simplen Beispiels darlegen, in dem wir von einem Erwerb durch eine Person oder durch mehrere Personen zu jeweils gleichen Teilen ausgehen. Für eine Immobilie mit einem Brutto-Anschaffungswert von 10 Mio. EUR wird im Folgenden die jährliche gesamthaft fällige Vermögensteuer gemäß Anzahl der Eigentümer dargelegt:

    Ein Eigentümer

    145.445,28 EUR

    Zwei Eigentümer

    47.042,85 EUR

    (2 × 23.521,42 EUR)

    Drei Eigentümer

    3.435,15 EUR

    (3 × 1.145,05 EUR)

    Vier Eigentümer

    0 EUR

     

    4.4 Immobilieneigentum über eine Gesellschaftsstruktur

    Jegliche Strukturierung von Immobilieneigentum einer nichtresidenten Person über eine Gesellschaftsstruktur muss die Steuerfolgen im Herkunftsland berücksichtigen. Aufgrund der vGA-Problematik in Deutschland und einer Reihe weiterer Änderungen in den vergangenen Jahren ist das Halten von Ferienimmobilien über eine deutsche Kapitalgesellschaft für deutsche Steuerpflichtige i. d. R. keine empfehlenswerte Option mehr (s. auch Plattes, PIStB 18, 80).

     

    Als Alternative bietet sich eine deutsche Kommanditgesellschaft an, zumal diese Gesellschaftsform auch auf zivilrechtlicher Ebene ein hocheffizientes Instrument für die Verwaltung von Familienvermögen ist. Neben anderen zahlreichen Vorteilen besteht hier die Möglichkeit, das Vermögen zwischen den Familienangehörigen aufzuteilen und unabhängig von der eigenen Beteiligung, die bekanntlich auch 0 % betragen kann, als Komplementär die volle Verfügungsgewalt zu bewahren.

     

    Was die Vermögensteuer betrifft, reicht die relative Rechtsfähigkeit der KG aus, um aus spanischer Sicht eine klare Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darzustellen. Das spanische Vermögensteuergesetz stellt ausdrücklich auf die zivilrechtliche Inhaberschaft ab (Art. 7 spanisches VStG). Nachdem sowohl das Gesetz (Art. 5 spanisches VStG) als auch das DBA (Art. 21.4 DBA-Spanien) eine Besteuerung der Gesellschaftsanteile nur dann vorsieht, wenn die Aktiva zumindest zu 50 % aus spanischem Immobilieneigentum bestehen, ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese Anteile von der Steuer nicht erfasst werden, solange der Prozentsatz darunterbleibt (Verbindliche Auskunft V2420-22 explizit zum Thema deutsche Kommanditgesellschaft).

     

    PRAXISTIPP | Das spanische Gesetz sieht zu Zwecken der Ermittlung des Anteils an spanischen Immobilien in den Aktiva Bewertungsrichtlinien vor, die es ratsam erscheinen lassen, ein scharfes Auge auf die Buchhaltung zu werfen, solange noch Handlungsspielraum besteht und die Bilanz noch nicht genehmigt ist. Für Immobilien sind die Brutto-Anschaffungskosten anzusetzen, für alle anderen Aktiva der Verkehrswert. Rutscht der Wert der übrigen Aktiva unter die genannte Schwelle von 50 %, wird der Wert der Anteile gesamthaft steuerpflichtig (verbindliche Auskunft V0107-2023). Demzufolge sollte ggf. auch darauf geachtet werden, keine unnötigen Aktiva in einer Gesellschaft zu halten, für die eine Vermögensteuerpflicht entsteht und Art. 21.4 des DBA nicht zur Anwendung kommt.

     

    Eine Herausforderung bei dieser Gestaltung ist die Finanzierung. Üblicherweise ist die Kaufkraft in einer Familie mehrheitlich auf einer oder zwei Personen konzentriert. Daher ist zunächst zu klären, wie die anderen Eigentümer an die nötigen Finanzmittel kommen. Die Kontenstruktur einer Kommanditgesellschaft würde suggerieren, dass über Konto 1 mit geringen Beträgen die Gesellschaft gegründet wird und die Beteiligungsverhältnisse definiert werden. Erfolgt danach von einem der Teilhaber auf Konto 2 eine erhebliche Einzahlung, die kein Darlehen darstellt, könnte dies jedoch auf deutscher Seite als Schenkung und auf spanischer Seite als Eigenkapital des Einzahlenden qualifiziert werden. Grundsätzlich empfiehlt sich für vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen aus spanischer Sicht eine Eigenkapitalausstattung von mindestens 25 %. Dabei handelt es sich um einen Erfahrungswert, der aus der Gesetzgebungshistorie der Körperschaftsteuer resultiert. Infolgedessen muss die Finanzierungsfrage in einer Weise gelöst werden, die beim Aufsetzen der Struktur keine unverhältnismäßigen Steuern, Kosten und/oder Risiken bedingt.

     

    Für eine nachträgliche Strukturierung mit einer KG ‒ d. h. nach Erwerb der spanischen Immobilie durch eine oder mehrere natürliche Personen ‒ ist das Äquivalent einer Kapitalerhöhung zu empfehlen, d. h. eine Einbringung in die KG im Tausch gegen Anteilsrechte, um die Besteuerung in Spanien rechtssicher zu reduzieren (Stempelsteuer statt Grunderwerbsteuer). Eine derart vorgenommene Einbringung bietet auch die Möglichkeit, mit i. d. R. zumutbaren Kosten und Steuerfolgen zusätzliche Miteigentümer in die Struktur aufzunehmen.

     

    FAZIT | Die spanische Vermögensteuer ist zum Spielball der politischen Lager geworden. Deshalb ist dieses charakteristische Element der fiskalischen Landschaft Spaniens aktuell einem hohen Veränderungsdruck ausgesetzt. Funktionsweise und Doktrin sind hingegen relativ konstant, weshalb in der Beratung gute und zumeist haltbare Optimierungsoptionen gefunden werden können. Unsere Empfehlung lautet, die spanische Vermögensteuer ungeachtet der politischen Perspektiven in mittel- und langfristigen Konzepten als gegeben zu berücksichtigen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 45 | ID 50285520