· Fachbeitrag · Spanien
Die spanische Steuerreform ab dem 1.1.15 - Handlungsempfehlungen für die Praxis
von Prof. Dr. Günther Strunk und Dipl.-Kfm. Asesor Fiscal Willi Plattes
| Zum 1.1.15 ist die spanische Steuerreform in Kraft getreten, die auch wichtige Änderungen für deutsche Steuerpflichtige mit wirtschaftlichen Interessen in Spanien enthält (s. ausführlich PIStB 15, 10 ). Im Folgenden werden drei Lösungsmöglichkeiten für gewerbliche und private Investoren und Kapitalanleger aus Deutschland vorgestellt, wobei diese entweder das Ergebnis der aktuellen Steuerreform sind oder sich aufgrund des seit 2013 abgeschlossenen DBA ergeben.
1. Gewerbliche Investitionen über eine KG
Wenn Investoren z.B. im Immobilienhandel und als Bauträger und Projektentwickler für Immobilien Dritter in Spanien tätig sein wollen, sollten sie zunächst in Deutschland eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gründen, deren Kommanditisten die Investoren sind. Die Anteile an der haftungsabschottenden Komplementär-GmbH werden hierbei regelmäßig von der KG selbst gehalten, wobei die GmbH ihrerseits keine Anteile an der KG hält, gleichwohl aber Gesellschafter ist. Aufgrund der beabsichtigten Geschäftstätigkeit in Spanien wird die deutsche KG voraussichtlich über keine Mitarbeiter verfügen und nur sachliche und personelle Ressourcen bei der Komplementär-GmbH unterhalten, die jedoch regelmäßig nicht mit der originären Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen. Die KG errichtet eine Betriebsstätte in Spanien (spanische Betriebsstätte - Establecimiento Permanente en España - im Folgenden „EP“ genannt), wobei sowohl angemietete Räume als auch Personal sowie alle weiteren - auch steuerlich relevanten - Ressourcen für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung gegeben sein müssen.
Auf Basis dieser Annahmen kann die Struktur wie folgt beurteilt werden:
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