· Fachbeitrag · Spanien
Die spanische Vermögensteuer für deutsche Nichtresidenten
von Asesor Fiscal Dipl. Kfm. Willi Plattes, Palma de Mallorca
| Das Thema Vermögensteuer ist bei jeder Beratung über eine geplante Investition oder einen möglichen Wohnsitzwechsel nach Spanien präsent. Im Folgenden legen wir die wichtigsten Aspekte für deutsche Nichtresidenten dar. |
1. Wer ist wofür steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist ausschließlich die natürliche Einzelperson. Die Abgabe einer Erklärung ist verpflichtend, wenn eine Steuerlast entsteht oder aber wenn das Bruttovermögen (vor Abzug von Verbindlichkeiten) mehr als 2 Mio. EUR beträgt. Entsteht bei einem Bruttovermögen von über 2 Mio. EUR aufgrund von Verbindlichkeiten oder Freistellungen keine Steuerlast, ist zwar keine Zahlung fällig, aber eine Erklärung.
Residenten haben ihr Weltvermögen zu versteuern, Nichtresidenten lediglich das in Spanien befindliche Vermögen. Spanien darf von deutschen Steuerbürgern nur für spanische Immobilien Vermögensteuer erheben. Nach der Immobilien-Klausel in Art. 13 Abs. 2 DBA Deutschland-Spanien 2011 (Wirkung zum 1.1.13) gilt das auch für indirektes Immobilieneigentum.
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