· Fachbeitrag · Steuerplanung
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz ‒ Teil 2
von StB Sebastian Krüger, LL. M., FBIStR und StB Thomas Brinkmann, M. Sc., beide Mitarbeiter bei der PwC GmbH WPG in Hamburg/Berlin
| Die ATAD ist in Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz ‒ ATADUmsG) vom 25.6.2021 umgesetzt worden. In Teil 1 ( PIStB 22, 290 ) sind die wesentlichen Änderungen bei den Tatbestandsmerkmalen der Hinzurechnungsbesteuerung nach neuerer Rechtslage dargestellt worden. Der vorliegende zweite Teil beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen bei den Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie ausgewählten verfahrensrechtlichen Themen. |
1. Wesentliche Änderungen bei den Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung
1.1 Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 10 AStG
Wie bereits nach altem Recht bleibt gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 AStG der Grundsatz bestehen, dass die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln sind. Hierbei sind sämtliche Einkünfte der Zwischengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Abweichend zur alten Regelung erfolgt die Gewinnermittlung ausschließlich gemäß § 4 Abs. 1 EStG (keine Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG mehr; § 10 Abs. 3 S. 2 AStG).
Wie bisher können bei der Einkünfteermittlung nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Zwischeneinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 10 Abs. 4 AStG). Nach Umsetzung der ATAD ist ein Abzug von Steuern, die die ausländische Zwischengesellschaft gezahlt hat, bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nicht mehr vorgesehen. Hiervon ausgenommen ist eine etwaige von der ausländischen Gesellschaft zu entrichtende Vermögenssteuer (§ 10 Abs. 3 S. 3 AStG). Von der ausländischen Zwischengesellschaft gezahlte Steuern können nach derzeitiger Gesetzeslage auf Basis der allgemeinen Grundsätze angerechnet werden (s. dazu unter 1.2.3).
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