· Fachbeitrag · Steuerplanung
Geschäftsaktivitäten in den Golfstaaten ‒ Teil 1: investitions- und arbeitsrechtliche Begrenzungen
von RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL. M., Dubai/Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate
| Die Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates (GCC-Staaten oder Golfstaaten) bieten nach wie vor lukrative Investitionsmöglichkeiten für ausländische Investoren. An die wirtschaftliche Tätigkeit von ausländischen Unternehmen in den arabischen Golfstaaten sind jedoch hohe rechtliche Anforderungen geknüpft. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den investitions-, aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen Rahmenbedingungen einer räumlichen Ausweitung kommerzieller Aktivitäten auseinander. Ein Folgebeitrag wird die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen beleuchten und dabei insbesondere auf körperschaftsteuerliche Aspekte und das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte eingehen. |
1. Ausgangsüberlegungen
Die Erfahrung zeigt, dass Investoren sich in der Regel zunächst in einem der GCC-Staaten ‒ insbesondere in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ‒ mit einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung engagieren, um anschließend die Geschäftsaktivitäten auf weitere GCC-Staaten (die neben den VAE das Königreich Saudi-Arabien sowie die Staaten Bahrain, Katar, Kuwait und Oman umfassen) auszuweiten.
Grundsätzlich erfordert die Ausübung eines Gewerbes in den Golfstaaten, dass (ausländische) Investoren ein sog. Corporate Vehicle schaffen, indem sie z. B. eine Niederlassung (Branch) registrieren oder eine Tochtergesellschaft gründen. Weiterhin sind im Vorfeld der Aufnahme einer kommerziellen Tätigkeit die entsprechenden Investitions- und Gewerbeerlaubnisse einzuholen. Soweit ausländisches Personal eingesetzt wird, muss vor Aufnahme einer Tätigkeit eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantragt werden. Unter Umständen ist aufgrund von neueren Lokalisierungsvorschriften in einzelnen GCC-Mitgliedstaaten (je nach Betriebsgröße) auch an die zwingende Einstellung lokaler Mitarbeiter zu denken.
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