· Fachbeitrag · Steuerplanung
Geschäftsaktivitäten in den Golfstaaten ‒ Teil 2: Steuerrechtliche Begrenzungen
von Dr. Constantin Frank-Fahle, LL. M.
| Die Golf- bzw. GCC-Staaten ‒ darunter Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar, Kuwait, Oman und Bahrain ‒ sind nach wie vor attraktive Standorte für ausländische Investoren. Häufig erfolgt der Markteintritt über eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung, meist in den VAE, bevor eine Expansion in weitere GCC-Staaten folgt. Allerdings sind mit wirtschaftlichen Aktivitäten in der Region neben zahlreichen investitions- und arbeitsrechtlichen Anforderungen (s. Teil 1, PIStB 25, 94 ) auch steuerrechtliche Begrenzungen verbunden. Der folgende Beitrag beleuchtet die steuerlichen Rahmenbedingungen einer Expansion innerhalb der Golfstaaten mit Fokus auf die Körperschaftsteuer und das Risiko einer Betriebsstättenbegründung. |
1. Ausgangsüberlegungen
Grundsätzlich erfordert die Ausübung eines Gewerbes in den Golfstaaten, dass ausländische Investoren ein sog. Corporate Vehicle schaffen (z. B. eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft) und im Vorfeld die erforderlichen Investitions- und Gewerbelizenzen einholen. Zudem sind für ausländische Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse erforderlich. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass in denjenigen Ländern, die eine Körperschaftsteuer erheben, die Ausübung von (nicht genehmigten) Tätigkeiten eine Betriebsstätte begründen kann.
2. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen in den jeweiligen Jurisdiktionen
Im Folgenden sollen die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere das Betriebsstättenrisiko für die Ausweitung der Geschäftsaktivitäten ausländischer Investoren in den einzelnen Ländern des Golfkooperationsrates skizziert werden. Zur Veranschaulichung dient folgender Ausgangsfall, der uns in der Praxis immer wieder begegnet:
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