· Fachbeitrag · Steuerplanung
Option zur Körperschaftsteuer für eine LLC ‒ Teil 1
von StB Peter Scheller, FB für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg
| Ab dem Geschäftsjahr 2022 können Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren. Das Optionsrecht steht grundsätzlich auch ausländischen Gesellschaften offen. Damit stellt sich für die Limited Liability Companies des US-amerikanischen Rechts die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie zur Körperschaftsteuer optieren können und wann eine Option sinnvoll ist. In dieser zweiteiligen Beitragsreihe werden die steuerlichen Implikationen dargestellt. Im ersten Teil geht es um die Optionsmöglichkeiten in Deutschland und den USA und das Zusammenwirken beider Optionen. Im zweiten Teil werden die materiellen und formalen Voraussetzungen für die Option erläutert. |
1. Die Limited Liability Company (LLC)
Eine LLC ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach US-Recht aber keine Kapitalgesellschaft darstellt. Dabei hat jeder US-Bundesstaat und der District of Columbia eine eigene Rechtsetzungskompetenz. Deshalb haben alle US-Bundesstaaten eigene LLC-Gesetze. Grundsätzlich stellen die meisten Regelungen dispositives Recht dar, die durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen abbedungen werden können. Die große Flexibilität gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten lässt keinen eindeutigen Schluss zu, ob eine LLC in Deutschland als Kapital- oder Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmen zu klassifizieren ist.
Nicht dispositiv sind die Gründungsformalien, die insbesondere in der Einreichung einer offiziellen Urkunde bei der entsprechend zuständigen Stelle bestehen. Offizielle Gründungsdokumente sind die Articles of Organization oder das Certificate of Formation. Daneben können weitere Absprachen getroffen werden. Eine entsprechende Vertragsgrundlage ist i. d. R. das Operating Agreement, das die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und deren Gesellschaftern und der Gesellschafter untereinander regelt. Ein Operating Agreement ist ein privatrechtlicher Vertrag, der regelmäßig nicht öffentlich einsehbar ist. Die Gesellschafter einer LLC haften regelmäßig nicht für Gesellschaftsschulden (Dendorfer in: Wassermeyer, DBA, 156. EL Januar 2022, Anhang zum DBA-USA, Rz. 93).
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