· Fachbeitrag · Umsatzsteuer im Binnenmarkt
EU-Finanzminister haben endlich erste Reformschritte beschlossen ‒ Teil 4
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach langwierigen Reformdiskussionen verabschiedete der EU-Rat mit Datum vom 4.12.18 erste Reformschritte in Form der vier sog. „Quick Fixes“ mit Wirkung ab 1.1.20. Während sich die vorangehenden Teile dieser Beitragsreihe mit Regelungen zu „Konsignationslagern“, „Reihengeschäften“ sowie der Voraussetzungsverschärfung bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen beschäftigten (s. PIStB 19, 45 , 75 und 99), stellt der nachfolgende letzte Teil die neuen „Nachweiserleichterung“ bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen vor und gibt einen Überblick über weitere Reformaspekte. |
1. Neue Nachweisvermutungen zum innergemeinschaftlichen Warentransport
Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben nach Art. 138 MwStSystRL (in Deutschland: § 6a UStG) für den Exporteur im Abgangsland ‒ aufgrund der Erwerbsbesteuerung durch den Abnehmer im Bestimmungsland ‒ USt-frei. Eine der maßgeblichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass der Liefergegenstand dabei in den anderen Mitgliedstaat gelangt. Die MwStSystRL enthält insofern jedoch keinerlei Ausführungen oder Vorgaben, wie dieser „Belegnachweis“ zum grenzüberschreitenden Gelangen zu führen ist. Diese fehlende Festlegung führte zu nationalstaatlichen ‒ von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat differierend uneinheitlichen ‒ Formalvorgaben und Handhabungen. Das ruft für international agierende Unternehmen erhöhten Verwaltungsaufwand für unterschiedliche Nachweismodi (einschließlich der Beachtung der jeweils zugehörigen nationalstaatlichen Steuerrechtsprechung) hervor und führt zu Rechtsunsicherheiten. Aus Sicht der EU bestand daher seit Längerem dringender Harmonisierungsbedarf, zumal sich der EU-weite Mehrwertsteuerbetrug vor allem auf Vorgänge im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen fokussierte (vgl. ausführlich 3. u. 4. Begründungserwägung zur DVO [EU] 2018/1912).
Nach deutscher Rechtslage ist der Belegnachweis bislang in den §§ 17a/17b UStDV geregelt. Demnach hat die Nachweisführung grundsätzlich durch eine als „Gelangensbestätigung“ bezeichnete Bescheinigung zu erfolgen, auf der der Abnehmer die Lieferungs-Eckdaten (insbesondere Ankunftsort und -zeitpunkt) mit Unterschrift bestätigt (§ 17a Abs. 2 UStDV). Bei Versendung durch den beauftragten Transporteur lässt § 17a Abs. 3 UStDV ergänzend Alternativnachweise zu (z. B. durch Frachtbrief oder „Spediteurbescheinigung“), wobei bei abnehmerseitigem Transportauftrag verschärfte Zusatzbestimmungen (Nachweis der Kaufpreisbegleichung per Überweisung vom Abnehmerbankkonto; ergänzende Beweispflichten in Zweifelsfällen) gelten. Nach der BFH-Rechtsprechung steht es dem Exporteur jedoch letztlich frei, den Belegnachweis auch mit anderen Mittel zu führen, wenn damit Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG ausgeräumt werden (A. 6a.2. Abs. 6 S. 7 UStAE; allerdings nur „beleghaft“, also z. B. nicht mittels Zeugenaussagen, s. BFH 19.3.15, V R 14/14, BStBl II 15, 912).
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