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  • · Fachbeitrag · USA

    Kapitalertragsteuerentlastung für hybride LLCs in den USA ‒ ein Leitfaden

    von StB Marc Oppermann, Düsseldorf

    | Das US-Steuerrecht gewährt für bestimmte in- und ausländische Rechtsformen ein Einordnungswahlrecht (sog. Check-the-Box-Verfahren). Die deutsche Sichtweise (Typenvergleich) ist dabei unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts in den USA. Aus unterschiedlichen Einordnungen der LLC in Deutschland sowie in den USA können unterschiedliche Belastungen mit definitiver Kapitalertragsteuer entstehen Nach einem konstruktiven Austausch des Autors mit dem BZSt werden Unterschiede in 100%igen Konzernstrukturen aufgezeigt und präventive Lösungen zur Vermeidung definitiver Kapitalertragsteuerbelastungen vorgestellt. |

    1. Inboundfall

     

     

    Eine deutsche GmbH gewährt eine Dividende an eine US-LLC. Die LLC soll aus Vereinfachungsgründen unmittelbar 79,9 % ‒ und nicht 100 % ‒ der (stimmberechtigten) Anteile an der GmbH halten, um mögliche Auswirkungen der Neuregelung der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG auszublenden. Zudem soll eine im Art. 28 DBA-USA aufgeführte Schranke für Abkommensvergünstigungen (sog. Limitation-on-Benefits-Klausel) vorliegend als gegeben unterstellt werden (vgl. hierzu den Überblick von Loose, IWB 15, 750 ff.). Die verbleibenden 20,1 % werden von einem konzernfremden Dritten gehalten. Direkte Anteilseigner der LLC sind die A- sowie B-Corporation mit jeweils 50 %, welche direkte Tochtergesellschaften der ebenfalls in USA steuerpflichtigen obersten börsennotierten Gesellschaft (Listed Company) darstellen.

     

    Die Dividende unterliegt der deutschen Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % SolZ, wobei der Steuerabzug von insgesamt 26,375 % von der GmbH als Schuldner der Kapitalerträge vorzunehmen ist. Mangels inländischer Veranlagung der LLC hat die deutsche Quellensteuer abgeltende Wirkung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht.