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  • · Fachbeitrag · USt im Binnenmarkt

    EU-Finanzminister haben endlich erste Reformschritte beschlossen ‒ Teil 2

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Am 4.12.18 hat der EU-Rat nach langjährigen Reformdebatten erste Schritte einer Umsatzbesteuerungsreform im Binnenmarkt beschlossen. Zentrale Inhalte dieser Reform sind sog. Quick Fixes, die Regelungsänderungen in den Bereichen Konsignationslager, Reihengeschäft und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem 1.1.20 umsetzen. Nach Teil 1 ‒ mit Gesamtüberblick, Reformhintergrund und Darstellung der „neuen“ Konsignationslagerregelung (s. PIStB 19, 45 ) ‒ beschäftigt sich der nachfolgende Teil 2 mit dem Quick Fix zur erstmaligen EU-Regelung beim Reihengeschäft. |

    1. Notwendigkeit einer EU-Reihengeschäfts-Regelung

    Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Veräußerungsgeschäft in einer Lieferkette ab und wird der Gegenstand dabei durch eine einzige Transportbewegung unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer befördert bzw. versendet, spricht man von einem Reihengeschäft. Hierzu findet sich im EU-Recht bislang weder eine Definition des Reihengeschäfts-Begriffs noch Lösungsvorgaben für die Besteuerungsfolgen bei den beteiligten Liefervorgängen. Dieses Regelungsdefizit führt bislang bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften dazu, dass jeder EU-Staat nach eigenen Rechts- und Lösungsvorstellungen agiert, was erhebliche Besteuerungsverwerfungen hervorrufen kann.

     

    1.1 Deutsches Umsatzsteuerrecht

    Das deutsche Umsatzsteuerrecht enthält im ersten Schritt in § 3 Abs. 6 S. 5 UStG eine Reihengeschäfts-Definition. Im zweiten Schritt findet sich in § 3 Abs. 6 S. 6 UStG eine Lösungsvorgabe für die „alles entscheidende Frage“, welcher ‒ der am Reihengeschäft beteiligten ‒ Lieferungen die einzige Transportbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung erhält den Status der „bewegten Lieferung“ mit der Folge der Exportsteuerbefreiungsmöglichkeit (§§ 6/6a UStG). In einem dritten Schritt bestimmt § 3 Abs. 7 UStG, wo der Besteuerungsort der ‒ nach erfolgter Zuordnung der „bewegten Lieferung“ verbleibenden ‒ „unbewegten Lieferungen“ anzusiedeln ist.