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  • · Fachbeitrag · Vereinigte Arabische Emirate

    Zeitenwende in den VAE ‒ Besteuerung von Unternehmen in den Freihandelszonen

    von RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL. M., Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate

    | Seit dem 1.6.23 erheben die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) eine Körperschaftsteuer in Höhe von 9 % auf Unternehmensgewinne. Das stellt eine bahnbrechende Neuerung im Steuersystem der Emirate dar. Bemerkenswerterweise geht das neue Körperschaftsteuergesetz in seinem Regelungsumfang deutlich weiter als zu Beginn des Jahres 2022 ursprünglich angekündigt. Dies hat in erster Linie Auswirkungen auf Unternehmen in den sog. Freihandelszonen. Im Folgenden soll die Rechtslage hinsichtlich der konkreten Anforderungen für die Besteuerung von Unternehmen in Freihandelszonen näher beleuchtet werden. |

    1. Hintergrund der Einführung

    Der Paradigmenwechsel kam keineswegs überraschend. Hintergrund ist zum einen das Ziel der VAE, die Position des Landes als eines der führenden regionalen Zentren für Unternehmen und ausländische Investitionen zu festigen. Zum anderen erfolgte die Einführung, um den internationalen Standards des OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) zu entsprechen und diesbezüglich Vorgaben im Hinblick auf die Schaffung von Steuergerechtigkeit und -transparenz umzusetzen. Als Mitglied des OECD BEPS Inclusive Framework haben sich die VAE dazu verpflichtet, u. a. den Vorgaben des BEPS-Aktionsplans Nr. 5 (wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz) gerecht zu werden. Mit der Einführung eines föderalen Körperschaftsteuersystems und den damit einhergehenden Reportingverpflichtungen tragen die VAE jedenfalls zur Steuertransparenz bei.

     

    Besteuert werden Unternehmensgewinne sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen (steuerpflichtiges Einkommen). Das Gesetz findet erstmalig Anwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.6.23 beginnen. Entspricht das Geschäftsjahr eines Unternehmens dem Kalenderjahr, so unterliegen Steuerpflichtige erst ab dem 1.1.24 der Körperschaftsteuerpflicht.