· Fachbeitrag · Vermeidung der Wegzugsbesteuerung
Von der Industrie-Holding zur Family Office KG ‒ Teil 2: Steuerliche Aspekte
von Prof. Dr. Florian Haase, Hamburg
| Wenn Gesellschafter eines Kapitalgesellschaftskonzerns ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, stellt sich die Frage nach der Wegzugsbesteuerung. Eine Möglichkeit, diese Steuer zu vermeiden, bietet die Übertragung von Beteiligungen auf eine inländische, gewerblich tätige KG. Für die steuerliche Anerkennung des im ersten Teil beschriebenen Exit Tax Shield von der Industrie-Holding zur Family Office KG kommt der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der gewerblichen KG-Holding eine immense Bedeutung zu (s. PIStB 25, 53 ). Dabei gilt: Je besser die betriebswirtschaftliche Unterfütterung des Vorhabens gelingt und somit dessen Ernsthaftigkeit beweist, desto eher gelingt auch die steuerliche Anerkennung. |
1. Funktionaler Zusammenhang der Beteiligung mit inländischer Betriebsstätte
1.1 Betriebsstättenbegründung im Inland durch die Family Office KG
Die Family Office KG wird durch die Umsetzung der im Business Plan vorgesehenen funktionalen und personellen Struktur sowie durch ihre Tätigkeit in eigenen Geschäftsräumen nach innerstaatlichem Recht eine inländische Betriebsstätte begründen. Diese Betriebsstätte ist anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen, auch wenn sie ins DBA-Ausland verziehen sollten.
Nach § 12 S. 1 AO gilt als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu zählt insbesondere eine feste Geschäftseinrichtung, die ‒ wie hier die Family Office KG ‒ der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient. Zudem nennt § 12 S. 2 AO beispielhaft die Stätte der Geschäftsleitung (Nr. 1) als Betriebsstätte.
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