· Nachricht · § 6b Rücklage
Keine unionsrechtswidrige Diskriminierung einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft
| Das FG München hat entschieden, dass keine unionsrechtswidrige Diskriminierung einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft vorliegt, soweit ihr die Bildung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG mangels einer inländischen Betriebsstätte versagt wird (FG München 30.4.19, 6 K 1185/18; rkr.). |
Sachverhalt
Eine luxemburgische Sàrl mit Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg veräußerte im Jahr 2015 und 2016 eine im Jahr 2009 angeschaffte inländische Immobilie. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2016 erklärte die Klägerin einen laufenden Verlust und beantragte, ihren Vorjahresverlust zu erhöhen. Beide Verluste ergaben sich durch die Bildung einer § 6b-Rücklage infolge der Veräußerung der inländischen Immobilien.
Die Finanzbehörde folgte der Körperschaftsteuererklärung insoweit nicht. Mit ihrem als unbegründet zurückgewiesenen Einspruch und ihrer Klage machte die Sàrl daraufhin geltend, dass die gesetzliche Fiktion einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStG zu Betriebsvermögen führe und ihre Büroräume im Inland eine inländische Betriebsstätte darstellen würden. Sie berief sich auch darauf, dass die Versagung der § 6b-Rücklage unionsrechtswidrig sei, da es gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, beschränkt Steuerpflichtigen die Bildung einer Rücklage gem. §§ 6b, 6c EStG zu versagen.
Anmerkungen
Nach Auffassung des FG München sei bei Körperschaften im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG, die den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) S. 3 EStG erfüllen, aus der Fiktion gewerblicher Einkünfte nicht zu schließen, dass auch eine Betriebsstätte fingiert werden kann. Dies entspräche sowohl der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben 16.5.11 , IV C 3 ‒ S 2300/08/10014, Rz. 7 und 11) als auch der Auffassung des BFH (7.12.16, I R 76/14, Rz. 27). Da § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG aber voraussetze, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, sei die Bildung einer § 6b-Rücklage ausgeschlossen.
Bei der Prüfung einer unionsrechtlichen Diskriminierung käme es nach Auffassung des FG entscheidend auf die Bildung des Vergleichspaares an. Dabei sei die Besteuerung einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Referenzsystem ungeeignet, da die Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) S. 3 EStG im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 KStG nur dazu führe, dass die Klägerin die Einnahmen als gewerblich versteuern müsse, die sie auch als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. dem Grundstücksverkauf zu versteuern hätte.
Als Referenzsystem sei daher die Besteuerung von nichtgewerblichen unbeschränkt Steuerpflichtigen heranzuziehen, deren Einnahmen in selbiger Höhe zu versteuern seien. Das FG zog aus diesem Grund natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen heran, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 KStG fallen, als Vergleichsobjekte heran. Nach Auffassung des FG läge zu diesen Steuerpflichtigen insoweit eine steuerliche Gleichbehandlung vor.