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  • · Nachricht · § 8b Absatz 3 KStG 1999

    BMF äußert sich erneut zu Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen

    | Das BMF hat sich erneut zur Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 (i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts v. 20.12.01) auf Auslandsbeteiligungen in den VZ 2001 geäußert. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.1.09 in Sachen STEKO-Industriemontagen hatte das BMF zwischenzeitlich zwei Verwaltungsanweisung herausgegeben, jetzt folgt die dritte Verlautbarung zu diesem Thema (BMF 3.5.16, IV C 2 - S 2750-a/07/10006 :002). |

     

    Hintergrund: In dem Verfahren STEKO-Industriemontagen ging es um die Frage der erstmaligen Anwendung der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (EuGH 22.1.09, C-377/07, STEKO, s. auch PIStB 09, 123). Danach gilt: Ist eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt, ist Artikel 56 EG dahin auszulegen ist, dass er der Regelung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

     

    Gemäß dem damaligen BMF-Schreiben vom 11.11.10 war das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG für in 2001 geltend gemachte Gewinnminderungen aufgrund börsennotierter Teilwertabschreibungen an ausländischen Beteiligungen in allen offenen Fällen nicht anzuwenden.

     

    Mit Schreiben vom 16.4.12, welches das Schreiben vom 11.11.10 ersetzte, erweiterte das BMF den Anwendungsbereich der Verwaltungsregelung: Steuerlich berücksichtigt wurden nun auch im Jahr 2001 bzw. Wirtschaftsjahr 2001/2002 geltend gemachte Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind, sowie Verluste aus der Veräußerung der von der Regelung erfassten Anteile.

     

    Nun weist das BMF darauf hin, dass Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch Veräußerung des Anteils entstanden und auf Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft zurückzuführen sind (§ 8b Absatz 6 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.9.1993, BGBl I S. 1569), weiterhin vom Abzug ausgeschlossen sind (vgl. anhängiges Revisionsverfahren I R 87/15).

     

    Des Weiteren hat das BMF die Beschränkung der Anwendung der Urteilsgrundsätze bei Beteiligungen an in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaften auf Beteiligungen von weniger als 10% aufgehoben. Die Regelung gilt nun grundsätzlich für alle Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sind (Drittstaaten), unabhängig von der Höhe der Beteiligung.

     

    Beachten Sie | In Bezug auf Körperschaften aus einem Drittstaat ist die Anwendung von § 2a EStG zu prüfen.

     

    Quelle: ID 44047763