· Nachricht · § 9 Nr. 7 GewStG
Finanzverwaltung zur unionskonformen Auslegung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs
| In einem koordinierten Erlass haben die Finanzbehörden der Länder die Konsequenzen aus dem Urteil EuGH vom 20.9.18 (C-685/16, EV, IStR 18, 802) zur Unionswidrigkeit des Aktivitätsvorbehalts des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs gezogen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.19).
Hintergrund: Mit einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die schärferen Tatbestandskriterien für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg bei Drittstaatendividenden (§ 9 Nr. 7 GewStG) für EU-rechtswidrig befunden (EuGH 20.9.18, C-685/16, EV, IStR 18, 802; s. auch PIStB 18, 267). |
Die im Einvernehmen mit dem BMF ergangenen gleich lautenden Erlasse regeln die Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte wie folgt:
- Zeitliche Beteiligungsvoraussetzungen, d. h. die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.
- Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden (§ 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 1 GewStG ‒ Aktivitätsklausel) müssen nicht erfüllt sein.
- Die entsprechenden besonderen Voraussetzungen für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über die Tochtergesellschaft bezogen werden, sowie die diesbezüglichen Nachweisvorschriften (§ 9 Nr. 7 Sätze 4 bis 7 GewStG) hierzu sind nicht anzuwenden.
Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG anzuwenden.
Beachten Sie | Die gleichlautenden Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht oder unter www.iww.de/s2392 abrufbar.