Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Ergänzende Konsultationsvereinbarung während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

    | Um die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zu bekämpfen, wurde mit der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung mit mehreren Maßnahmen abgeschlossen (BMF 3.12.20, IV B 2 - S-1301-CHE / 07 / 10019-05). |

    • DBA-Schweiz

     

    Bereits mit Vereinbarung vom. 11.6.20 wurden zu folgenden Bereichen besondere Regelungen vereinbart:

     

    • Anwendung von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz (Grenzgänger) auf Arbeitstage am Wohnsitz und Tage ohne Arbeitsausübung am Wohnsitz unter Fortzahlung des Arbeitslohns,

     

    • Anwendung von Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz auf Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat und Tage ohne Arbeitsausübung,

     

    • Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und Artikel 15a DBA-Schweiz auf Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen.

     

    Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Art. 19 DBA Deutschland-Schweiz möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden die folgenden Ergänzungen der Konsultationsvereinbarung vom 11.6.20 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart.

     

    • 1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11.6.20 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 31.3.21 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
    •  
    • 2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.
    •  
    • 3. Ergänzt werden außerdem weitere Maßnahmen zu Grenzgänger, Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung und Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen.

     

    Quelle: ID 47030435