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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft zweifelhaft

    | Nach Ansicht des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i.S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist ( BFH 15.10.2015, I B 93/15 ) |.

     

    Sachverhalt

    Eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts (AG) ist mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Da die AG für das Jahr 2010 aus der Vermietung eines Grundstücks einen als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn von 133.131,82 EUR erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber mit Bescheid die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb “Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz”. Der hiergegen erhobene Einspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurden vom Amt als unbegründet zurückgewiesen bzw. abgelehnt. Über die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht noch nicht entschieden.

     

    Anmerkungen

    Der BFH setzte die Vollziehung der Mitteilung in Gestalt der Einspruchsentscheidung bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Hauptsachverfahrens (Az.: 3 K 1521/11) aus.

     

    Nach § 141 Abs. 1 S. 1 AO sind „gewerbliche Unternehmer“, für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, u.a. dann verpflichtet, für diesen „Betrieb“ Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus „Gewerbebetrieb“ von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr gehabt haben.

     

    Der BFH hat jedoch ernstliche Zweifel, ob zu diesem Personenkreis auch die Antragstellerin gehört, die nach den bisherigen Feststellungen keine originäre gewerbliche Tätigkeit entfaltet hat, aber als Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Die Begründung: § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 dehnt den Tatbestand der „Einkünfte aus Gewerbebetrieb “ im Wege der Fiktion auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften aus; die Gewerblichkeit wird also kraft Rechtsform fingiert. Hieraus ergibt sich zwar, dass auch diese gewerblich fingierten Einkünfte nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 ff. EStG über die Bestimmung des Gewinns zu ermitteln sind. Die Abgabenordnung knüpft in § 141 AO aber tatbestandlich an das Vorliegen eines tatsächlichen “(Gewerbe-)Betriebs” sowie in personeller Hinsicht an die Einkunftserzielung durch einen “gewerblichen Unternehmer“ an.

     

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung gemäß § 141 AO bestünden ferner insoweit, als die genannte Bestimmung eine originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht begründe und ihr gegenüber den in § 140 AO angesprochenen Buch- und Aufzeichnungspflichten nur subsidiäre Bedeutung zukomme. Da demnach § 141 AO nur den über § 140 AO hinausgehenden Kreis von Buchführungspflichtigen erfasst und der BFH mit Urteil vom 25. Juni 2014 (I R 24/13) ausdrücklich offengelassen hat, ob ausländische Buchführungspflichten materiell-rechtlich die Art der Gewinnermittlung nach deutschem Ertragsteuerrecht bestimmen, hätte es - was im Hauptsachverfahren nachzuholen sein wird - der Aufklärung bedurft, ob die Antragstellerin nach liechtensteinischem Recht Bücher zu führen hatte.

     

    Beachten Sie | Der BFH hat mit dem Urteil I R 24/13 erkannt, dass eine ausländische Buchführungspflicht ebenso wie eine tatsächliche (freiwillige) Buchführung jedenfalls das Wahlrecht zur Überschussrechnung ausschließt.

     

    Quelle: ID 43762207