· Fachbeitrag · Abkommenspolitik
Das neue DBA zwischen Deutschland und Japan
von RA Christian Gaßmann, Düsseldorf
| Nach knapp fünfjähriger Verhandlungsphase haben Japan und Deutschland am 17.12.15 in Tokyo ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen geschlossen (DBA Japan). Es wird nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ab dem 1.1. des Folgejahres anwendbar sein, vermutlich also ab dem 1.1.17. Dieses Abkommen wird nachfolgend in seinen Grundzügen dargestellt. Anhand von ausgewählten Artikeln werden Neuregelungen und Unterschiede zum aktuellen OECD-MA 2014 aufgezeigt. |
1. Einleitung
Das erste mit Japan geschlossene DBA wurde am 22.4.66 unterzeichnet (vgl. BGBl. II 67, 871). Nach mehreren Verhandlungsrunden konnte am 5.5.10 ein neuer Abkommenstext paraphiert werden. Am 8.6.16 hat der Finanzausschuss das neue DBA zwischen Deutschland und Japan gebilligt. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden wird das jüngst geschlossene DBA Japan das aus dem Jahre 1966 stammende (und mehrfach geänderte) DBA ablösen. Der Abschluss des neu geschlossenen Abkommens spiegelt zum einen die Bemühungen der Bundesrepublik wieder, möglichst flächendeckend aktuelle Abkommensregelungen zu treffen, zum anderen aber auch die immer größer werdende wirtschaftliche Bedeutung der deutsch-japanischen Beziehungen.
2. Gliederung des DBA Japan
Das neue DBA orientiert sich in seiner Gliederung weitgehend am OECD-MA und enthält aufbautechnisch wenige Abweichungen. Entsprechend regeln die Artikel 1 bis 5 des neuen DBA den Geltungsbereich des Abkommens und die allgemein notwendigen Begriffsbestimmungen. Hierzu zählen sowohl die allgemeinen Begriffsbestimmungen (Artikel 3 DBA Japan n. F.) als auch die wesentlichen Begriffsbestimmungen der ansässigen Personen und der Betriebsstätten (Artikel 4 und 5 DBA Japan n. F.).
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