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  • · Nachricht · Abkommenspolitik

    Steuerabkommen mit Norwegen

    | Das 1991 mit Norwegen geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen soll geändert werden. Daher hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24.6.13 zur Änderung des Abkommens vom 4.10.91 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (18/2660) eingebracht. Damit sollen steuerliche Hindernisse weiter abgebaut und „das geltende Abkommen den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse angepasst werden“, begründet die Regierung den Gesetzentwurf. Das Änderungsprotokoll orientiere sich am aktuellen OECD-Musterabkommen (s. auch Deutscher Bundestag, hib-Nr. 483/2014 vom 30.9.14). |

     

    Deutschland und Norwegen haben am 24.6.13 ein Protokoll zur Änderung des DBA von 1991 unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll folgt zur grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte der uneingeschränkten Selbstständigkeitsfiktion der Betriebsstätte, sog. Authorised OECD Approach (AOA). Für Dividenden bleibt es bei dem bisherigen Quellensteuersatz von grundsätzlich 15 %. Bei unmittelbarer Beteiligung einer Kapitalgesellschaft von mindestens 25 % am Kapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft sinkt dieser Quellensteuersatz auf 0 %. Des Weiteren sieht das Änderungsprotokoll u. a. einen umfassenden Informationsaustausch nach OECD-Standard sowie gegenseitige Amtshilfe bei der Steuererhebung vor.

    Quelle: ID 42982994