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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Besteuerung von Stock Options bei Ansässigkeitswechsel

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit in dem Zeitraum, in dem die Einkünfte erdient wurden. Soweit Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA-USA 1989/2008 an eine „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i. S. v. Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich (BFH 21.12.22, I R 11/20, DStR 23, 503). |

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2011 hatten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute ihren Wohnsitz in Deutschland. Von Juni 2001 bis April 2005 war der Ehemann als „President“ der in den USA ansässigen Y, einer Tochtergesellschaft einer Sparte der inländischen X-AG, tätig. Während dieses Zeitraums hatten die Eheleute ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben und in die USA verlagert. Der Ehemann hielt sich während eines Drittels seiner außerhalb der USA vorgenommenen Dienstreisen in Deutschland auf, um dort der Konzernspitze von seiner Tätigkeit zu berichten (Gesamtaufenthalt dort nicht länger als 60 Tage pro Kalenderjahr). Sein Gehalt ging zulasten der Y. Ab Mai 2005 war er wieder im Inland tätig; seine Familie kehrte im August 2005 nach Deutschland zurück.

     

    Zum 1.4.03 waren dem Ehemann von der Y 45.000 nicht handelbare Stock Options gewährt worden, die er ab dem 1.4.05 zu 50 % und ab dem 1.4.06 zu 100 % ausüben durfte. Im Streitjahr übte er 10.000 dieser Optionen aus und erzielte einen Überschuss. Bezogen auf den Zeitraum 1.4.03 bis 31.3.05 entfiel hiervon nach seiner amerikanischen Steuererklärung ein Teilbetrag auf Arbeitstage in den USA. Dieser Teil der Einkünfte wurde in den USA der Besteuerung unterworfen. Das FA behandelte die nicht in den USA besteuerten Einkünfte im (deutschen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 als im Inland steuerpflichtige Einkünfte. Das FG Baden-Württemberg gab der hiergegen gerichteten Klage der Eheleute statt (21.05.19, 6 K 488/17) und unterstellte diese Einkünfte lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Im Revisionsverfahren hat der BFH jetzt das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.