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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    DBA-Diskriminierungsschutz für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

    von M.Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)

    Der in Art. 24 OECD-MA statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz konstituiert verschiedene Formen des Diskriminierungsschutzes für Inbound-Investitionen. Dabei schützt Art. 24 Abs. 3 OECD-MA konkret die Behandlung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen vor der steuerlichen Ungleichbehandlung gegenüber inländischer Unternehmen. Wenngleich in der Entscheidung des FG Düsseldorf ausgelaufenes Recht betroffen war (§ 8a KStG i.d.F. des ProtErklG, BGBl 03, 2840), sind die auf den DBA-Diskriminierungsschutz gestützten Gründe über den Streitfall hinaus bedeutsam (FG Düsseldorf 21.5.15, 8 K 2541/12 G, IStR 15, 828).

     

    Sachverhalt

    An der inländischen KG war die US-amerikanische A-LLC als alleinige Kommanditistin beteiligt. Für Zwecke des Beteiligungserwerbs nahm die A-LLC ein Darlehen bei der US-amerikanischen Schwestergesellschaft (B-Inc.) auf. Gemeinsame Muttergesellschaft war die C-Inc. Die dafür zu leistenden Zinszahlungen wurden von der KG als Sonderbetriebsaufwendungen (hälftig) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgesetzt.

     

    Das Finanzamt sah in den Zinszahlungen der LLC verdeckte Gewinnausschüttungen der A-LLC an die gemeinsame US-Muttergesellschaft C-Inc., da das der A-LLC überlassene Fremdkapital das 1,5-Fache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners und damit den sog. „Safe Haven“ überstiegen hatte und es sich bei den Vertragsparteien um nahe stehende Personen handelte (§ 8a Abs. 1 S. 3 KStG a.F.). Als Bezugsgröße zur Ermittlung des „Safe Haven“ konnte das Finanzamt entsprechend der gesetzlichen Norm in § 8a Abs. 2 S. 5 KStG a.F. verfahren und hatte auf die mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter abgestellt. In diesem Fall war dies nur die 100 %ige Kommanditbeteiligung.