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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Einkünftequalifikation eines im Ausland tätigen Lichtdesigners

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH zur Auslegung des abkommensrechtlichen Begriffs „Künstler“ Stellung genommen. Ein Lichtdesigner ist danach „werkschaffend“ tätig, wenn er das später zur Aufführung kommende Lichtdesign vorab entwickelt und bei der eigentlichen Aufführung nur noch an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne im Rahmen der anschließenden Aufführung auf das Werk selbst noch Einfluss zu nehmen. Anders ist es hingegen, wenn er sein Werk nach Art eines Performance-Künstlers vor dem Publikum schafft (BFH 11.7.18, I R 44/16, DStR 18, 2681). |

     

    Sachverhalt

    Ein Lichtdesigner war an verschiedenen ausländischen Opernhäusern tätig, wobei ihm die Honorare nach Abzug von Quellensteuer ausbezahlt wurden. In den betreffenden Arbeitgeber-Bescheinigungen aus Frankreich, Schweden und der Schweiz wurden „nichtselbstständige Einkünfte“ ausgewiesen. Das FA qualifizierte die ausländischen Einnahmen jedoch insgesamt als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und unterwarf sie der inländischen Besteuerung, ohne die einbehaltenen Quellensteuerbeträge anzurechnen. Das FG Berlin-Brandenburg (16.7.15, 15 K 1093/10, EFG 17, 1936) ging unter Hinweis auf die vorgelegten ausländischen Arbeitgeber-Bescheinigungen dagegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Das FA habe jedoch zu Recht die für die selbstständige Tätigkeit des Lichtdesigners einbehaltenen Quellensteuern nicht angerechnet. Im Revisionsverfahren hat der BFH nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

     

    Anmerkungen

    Mit inländischem Wohnsitz war der Lichtdesigner im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG), und zwar nach dem Welteinkommensprinzip auch hinsichtlich der ausländischen Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 EStG). Fraglich war aber, ob das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus für die in Frankreich, Schweden und der Schweiz erzielten Auslandseinkünfte abkommensrechtlich nach den jeweiligen DBA ausgeschlossen war. Da das nach Ansicht des BFH auf Basis der vom FG vorgenommenen Tatsachenfeststellungen nicht sicher beurteilt werden konnte, hat der BFH die Erstentscheidung aufgehoben und die Streitsache zur abermaligen Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Hierbei weist der BFH zur Begründung auf folgende Gesichtspunkte hin: