· Fachbeitrag · Abkommensrecht
Inländische Anschlusstransporte gehören nicht zum Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr
von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| In seinem Urteil vom 13.4.22 hat sich der BFH soweit ersichtlich erstmals zum DBA-Hongkong ‒ Schifffahrt (vom 13.1.03, BStBl I 05, 611) geäußert: Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft, die nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt, sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht von der inländischen Besteuerung freigestellt (BFH 13.4.22, I R 1/19, BB 22, 2005). Das Urteil ist insbesondere auch für die Interpretation von DBA von Bedeutung. |
Sachverhalt
Die Hongkong Limited, eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Sonderwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, betreibt als Reederei internationale Schiffstransporte. Sie erbringt für ihre Kunden regelmäßig ein Gesamtleistungspaket, das aus dem Container-Seetransport und dem sich daran anschließenden Anschlusstransport zum Empfänger der Container im Inland besteht. Die Hongkong Limited beteiligte sich im Streitjahr als Kommanditistin mit unter 1 % an einer in Deutschland ansässigen GmbH & Co. KG. Diese erhielt als Unternehmen für intermodale Container-Transporte von der Hongkong Limited regelmäßig Aufträge, den erforderlichen Anschlusstransport im Inland für sie durchzuführen. Das FA erließ gegenüber der inländischen GmbH & Co. KG einen Feststellungsbescheid, mit dem der Hongkong Limited ein Gewinnanteil zugerechnet wurde. Diese machte dagegen geltend, dass die ihr zuzurechnenden Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH & Co. KG 0 EUR betrügen. Zur Begründung berief sie sich auf Art. 3 DBA-Hongkong ‒ Schifffahrt, wonach Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Sitzstaat dieses Unternehmens besteuert werden können. Der inländische Anschlusstransport sei Teil dieses internationalen Seetransports.
Anmerkungen
Dieser Auffassung sind sowohl der BFH als auch die Vorinstanz (FG Bremen 5.12.18, 1 K 73/16 [3]) nicht gefolgt. Die Hongkong Limited hat aus ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der gewerblich tätigen GmbH & Co. KG einen Gewinnanteil i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 1. HS EStG bezogen. Dieser unterliegt bei der gemäß § 2 Nr. 1 KStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Hongkong Limited der Besteuerung, weil für den Gewerbebetrieb der GmbH & Co. KG unter deren Geschäftsadresse in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Denn dort befanden sich das Büro, das Personal und die Geschäftsleitung der GmbH & Co. KG.
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