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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Pilot im internationalen Luftverkehr ist kein Grenzgänger

    von Prof. Dr. Stephan Peters, HSF Nordkirchen

    | Ein im internationalen Luftverkehr tätiger Pilot ist kein Grenzgänger i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA-CH, weshalb die Einkünfte gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-CH im Inland besteuert werden können, da die Tätigkeit „an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr“ ausgeübt wird ( BFH 1.8.24, VI R 32/21 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Pilot wohnt in der Schweiz und ist bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen (Arbeitgeber) im internationalen Luftverkehr angestellt. Arbeitsvertraglich war der Pilot dem im Inland liegenden Flughafen in D-Stadt zugeordnet, von dem aus die Starts und Landungen als Pilot im internationalen Luftverkehr erfolgten. Von seinem Arbeitslohn behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ein, die an das Finanzamt abgeführt wurden.

     

     

    Der Pilot beantragte 2018 die Erstattung überzahlter Lohnsteuer, da diese die Quellensteuer von 4,5 % gemäß Art. 15a DBA-Schweiz überstiegen habe. Er argumentierte, als Grenzgänger steuerlich begünstigt zu sein, da er nach Flügen i. d. R. an seinen Wohnsitz in der Schweiz zurückkehre.