· Fachbeitrag · Änderung von Steuerbescheiden
Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Auslandssachverhalten
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Ein Steuerberater handelt grob fahrlässig (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), wenn er die in der Anlage N-Gre ausdrücklich gestellte Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger nicht beantwortet. Das gilt dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung und Aufarbeitung des steuerrelevanten Sachverhalts aus den monatlichen Gehaltsmitteilungen des Steuerpflichtigen hätte erkennen können, dass der in der Jahreslohnbescheinigung ausgewiesene Arbeitslohn steuerfreie Kinderzulagen enthalten hat. Ein solches Verschulden muss sich der Steuerpflichtige zurechnen lassen (BFH 28.4.20, VI R 24/17, BB 20, 2069). |
Sachverhalt
Der inländische Grenzgänger war in den Jahren 2009 bis 2011 in der Schweiz nicht selbstständig tätig und bezog für seine drei Kinder deutsches Differenzkindergeld. Der mit der Steuererklärung beauftragte Steuerberater trug jeweils in Zeile 5 der Anlage N-Gre den im Lohnausweis des Schweizer Arbeitgebers angegebenen Betrag ein. Er nahm aber in der Zeile 6 der Anlage N-Gre „Abzüglich steuerfreie Bezüge (soweit im Bruttoarbeitslohn enthalten) Kinderzulage“ der Steuererklärungen für 2009 und 2010 bzw. in Zeile 8 der Anlage N-Gre „Abzüglich weiterer steuerfreier Bezüge Kinderzulage“ der Steuererklärung für 2011 keinen Eintrag vor.
Erklärungsgemäß setzte das FA Kinderfreibeträge nicht an, die Steuerbescheide wurden bestandskräftig. Später wollte der Steuerberater die früheren Einkommensteuererklärungen korrigiert haben, da in den Bruttoarbeitslöhnen Kinderzulagen nach Schweizer Recht enthalten waren, die in Deutschland steuerfrei seien. Das FG Baden-Württemberg (17.2.16, 4 K 1838/14, DStR 18, 10) gab der Klage unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO statt: Den Grenzgänger und seinen steuerlicher Berater treffe am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsache, dass in den erklärten Bruttoarbeitslöhnen steuerfreie Kinderzulagen enthalten seien, kein grobes Verschulden. Der Steuerberater habe nicht erkennen können, dass Kinderzulagen im Bruttolohn des Grenzgängers enthalten gewesen seien. Jetzt hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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