Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Allgemeine Mitwirkungspflichten

    Darlegungs- und Beweislastverteilung bei § 50d Abs. 9 EStG

    | Um die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG zu prüfen, ist ein Steuerpflichtiger auf Anforderung des Finanzamtes verpflichtet, ausländische Steuererklärungen oder ausländische Steuerbescheide vorzulegen oder nachzuweisen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis er den fraglichen Sachverhalt der ausländischen Steuerbehörde erklärt hat. Anderenfalls ist das Finanzamt berechtigt, im Wege der Schätzung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG ausgehen. Statt des Nachweises seiner ausländischen Steuerdeklaration kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass nach dem Steuerrecht des betreffenden ausländischen Staates Sachverhalte der fraglichen Art allgemein nicht steuerbar sind (FG Berlin-Brandenburg 26.7.18, 3 V 3099/18; Revision beim BFH unter I B 58/18). |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2012 bis 2015 in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Geschäftsanteile an einer inländischen GmbH.

     

    Der Antragsteller hatte einen Wohnsitz in einem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien. Noch nicht abschließend aufgeklärt ist, ob er auch einen Wohnsitz in Deutschland hatte und somit in Deutschland (auch) unbeschränkt steuerpflichtig war. Für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den Veräußerungsgewinn, die nach dem DBA-Jugoslawien in Deutschland grundsätzlich freizustellen wären, ist zudem strittig, ob für diese die Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 S. 1 EStG anwendbar ist und wer hierfür die Nachweise zu erbringen hat.

     

    Anmerkungen

    Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 1 AO gilt auch im Rahmen der streitgegenständlichen Vorschrift. Durch die unilaterale Switch-over-Klausel in § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG soll verhindert werden, dass es aufgrund unterschiedlicher Auslegung des DBA durch die beiden Vertragsstaaten zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder nur zu einer ermäßigten Besteuerung kommt.

     

    Nach Auffassung des FA muss der Antragsteller seine ausländischen Steuererklärungen und Steuerbescheide vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG vorliegen. Das FG folgte der Rechtsauffassung des FA. Zwar trage das FA die Darlegungs- und Feststellungslast, dass einer der Fälle des § 50d Abs. 9 S. 1 EStG vorliege. Allerdings werde der Amtsermittlungsgrundsatz in § 88 AO von der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 1 AO verdrängt. Auf § 90 Abs. 2 AO komme es nach Auffassung des FG nicht mehr an. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise sei das FA nach § 162 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AO im Ergebnis im Wege der Schätzung berechtigt gewesen, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG auszugehen.

     

    Beachten Sie | Zur Beweislast bei § 50d Abs. 9 EStG gibt es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung, deshalb hat das FG Berlin-Brandenburg die Beschwerde zugelassen (BFH I B 58/18).

     

    Quelle: ID 46056486