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  • · Fachbeitrag · Anrechnung ausländischer Steuer

    Nachweis der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer erforderlich

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Nach Ansicht des FG Münster reicht es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht aus, wenn bloß Geschäfts- bzw. Jahresberichte der ausschüttenden Körperschaft vorgelegt werden und die Körperschaftsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz berechnet wird. Es ist vielmehr eine Bescheinigung der ausländischen Körperschaft über die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung der Dividende erforderlich. Nach eingelegter Revision hat jetzt der BFH das letzte Wort (FG Münster 19.1.12, 5 K 105/07 E, EFG 12, 946, Abruf-Nr. 121906, Rev. BFH Az. VIII R 7/12).

    Sachverhalt

    Die Erben der Eheleute A, die in den Jahren 1996 bis 2001 Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften erzielt hatten, haben in ihren Einkommensteuererklärungen die auf diese Kapitaleinkünfte entfallenden Körperschaftsteuern nicht angegeben. Im späteren Klageverfahren begehrten sie die Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel der Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer. Zu diesem Zweck legten sie Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften vor und errechneten den anrechenbaren Steuerbetrag unter Anwendung des jeweiligen Körperschaftsteuersatzes. Die Klage hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg, das Revisionsverfahren ist nunmehr beim BFH anhängig.

     

    Anmerkungen

    Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassung wird auf die Einkommensteuer die Körperschaftsteuer unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften angerechnet, und zwar in Höhe von 3/7 der Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Anrechnung setzt voraus, dass