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  • · Nachricht · Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten

    BMF aktualisiert den Auslandstätigkeitserlass

    | Der Auslandstätigkeitserlass wurde aktualisiert und an bestehende Rechtsprechung angepasst. Daneben wurde erstmalig eine Mindestbesteuerung aufgenommen (BMF 10.6.22, IV C 5 - S 2293/19/10012 :001). |

     

    Der Auslandstätigkeitserlass gewährt im Ausland tätigen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der deutschen Einkommensteuer. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des ATE ist § 34c Abs. 5 EstG.

     

    Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.

     

    Das Schreiben gliedert sich wie folgt:

    • 1. Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit
    • 2. Dauer der begünstigten Tätigkeit
    • 3. Begünstigter Arbeitslohn
    • 4. Progressionsvorbehalt
    • 5. Nichtanwendung
    • 6. Verfahrensvorschriften
    • 7. Anwendungsregelung

     

    Das Schreiben ersetzt das BMF, Schreiben 31.10.83 (IV B 6 - S 2293 - 50/83) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieses Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.22 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.22 zufließen. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

    Quelle: ID 48417998