· Fachbeitrag · Ausländische Familienstiftung
Wesentliche Neuregelungen des § 15 AStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Ausländische Familienstiftungen erfreuen sich einer großen Beliebtheit zur Sicherung von Vermögen. Das deutsche Außensteuerrecht hält jedoch einschneidende Regelungen bereit, die der Errichtung ausländischer Stiftungen entgegenstehen. Mit Verabschiedung des neuen § 15 AStG durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG vom 29.6.13, BGBl I 13, 1809) hat der Gesetzgeber die Vorschriften zu ausländischen Familienstiftungen mit Wirkung zum 1.1.13 noch erheblich verschärft. |
1. Steuerliche Vorteile der ausländischen Familienstiftung
Die Familienstiftung ist ein interessantes Instrument zur Absicherung des Familienvermögens und der Versorgung naher Angehöriger. Sie hilft durch regelmäßige Zahlungen an Familienmitglieder oder durch Unterstützung bei der Ausbildung und in Notlagen. Die Familienstiftung, die eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts ist, bietet eine Reihe von Steuervorteilen insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sie ist deshalb häufig ein wichtiger Baustein bei der Gestaltung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge (vgl. Schiffer/Pruns, NWB 12, 1829; Werner, NWB-EV 12, 331).
Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung ist eine Vermögensübertragung auf die Familienstiftung nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG schenkung- bzw. erbschaftsteuerbefreit. Ein Privileg gibt es nach § 15 Abs. 2 ErbStG nur hinsichtlich der Steuerklasse, allerdings auch nur bei der ersten Vermögensübertragung. Spätere Übertragungen fallen nach Ansicht des BFH nicht darunter, da es sich um eine „normale” Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handeln soll (BFH 9.12.09, II R 22/08, BFH/NV 10,743). Ein Nachteil der deutschen Familienstiftung ist, dass alle 30 Jahre Erbersatzsteuer anfällt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4; § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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