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  • · Fachbeitrag · Ausländische Gesellschaften

    Abkommensberechtigung und Schachtelprivileg einer US-S-Corporation

    von StB Dipl.-Kfm. Sebastian Schmidt, MBA (International Taxation), Dortmund/Wetter (Ruhr)

    Das BFH-Urteil vom 26.6.13 vervollständigt die bisherige Rechtsprechung zur Abkommensberechtigung einer S-Corporation dahingehend, dass auch einer S-Corporation der Anspruch auf Reduzierung der deutschen Kapitalertragsteuer bei einer Ausschüttung zu gewähren ist (BFH 26.6.13, I R 48/12, BFH/NV 13, 2002, Abruf-Nr. 133370).

     

    Sachverhalt

    An der in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen A-GmbH hielt die S-Corporation einen Geschäftsanteil von 50 %. Die S-Corporation war eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit der Besonderheit, dass diese in den USA für steuerliche Zwecke als transparentes Gebilde behandelt wurde. Damit wurden die Einkünfte der S-Corporation auf Ebene der in den USA ansässigen Gesellschafter steuerlich erfasst. Die A-GmbH schüttete in 2008 eine Dividende aus und behielt hierauf gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 EStG Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ein und führte diese an den deutschen Fiskus ab. Die S-Corporation begehrte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 50d Abs. 1 EStG die Verminderung der Kapitalertragsteuer auf 5 % und stützte sich auf Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) DBA-USA. Das BZSt gewährte lediglich die Reduzierung auf 15 % nach Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) DBA-USA. Weitergehende Abkommensvergünstigungen wurden der S-Corporation vom BZSt verwehrt.

     

    Anmerkungen

    Nach dem Typenvergleich war die S-Corporation - ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung in den USA - als Körperschaft in das deutsche Recht einzuordnen (s. RFH 12.2.30, VI A 899/27, RStBl 30, 444; BFH 20.8.08, I R 34/08, BStBl II 09, 263; s. Entwurf eines Schreibens des BMF 5.11.13, IV B 5 - 
S 1300/09/10003, Tz. 1.2. zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften) Infolgedessen unterlag sie mit ihren Dividendeneinkünften nach § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. §§ 7, 8 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 KStG der deutschen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.