· Fachbeitrag · Auslandsreisekosten
Neue Übersicht des BMF über die ab 1.1.12 geltenden Pauschbeträge
| Das BMF hat aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.12 (BMF 8.12.11, IV C 5 - S 2353/08/10006 :002, Abruf-Nr. 114227 ). |
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
MERKE | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug und Betriebsausgabenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. |