· Fachbeitrag · Außensteuerrecht
Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Der BFH teilt grundsätzlich die in der Literatur geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Zweifel an den Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung insoweit, als die Niedrigsteuerschwelle von 25 % nach dem AStG höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem KStG von 22,825 % (einschl. GewSt). Eine Beschwerde im AdV-Verfahren blieb aber ohne Erfolg, da die Antragsteller mit ihren streitigen Einkünften einer „Nullbesteuerung“ im Ausland unterlagen. Im vorliegenden Fall waren die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung trotz der verfassungs- und unionsrechtlichen Kritik zweifelslos anwendbar BFH (13.9.23, I B 11/22 [AdV], DStR 23, 2325 ). |
Sachverhalt
Die Antragsteller waren zu je 1/3 Gesellschafter einer in Hongkong ansässigen Limited (Ltd.), deren Gegenstand des Unternehmens Agentur- und Handelsgeschäfte sind. Der Geschäftsumfang der Ltd. erforderte keine ständige Präsenz des Geschäftsführers vor Ort. Das operative Geschäft wurde von einem Angestellten als Sachbearbeiter geführt; das Agenturgeschäft umfasste im Wesentlichen die Qualitätskontrolle für eine GmbH. Ausweislich einer Bilanz in englischer Sprache erzielte die Ltd. im Jahr 2016 einen Überschuss. Eine Besteuerung dieser Einkünfte in Hongkong erfolgte nicht. Das Finanzamt stellte unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ‒ ausgehend von einer niedrigen Besteuerung der Ltd. (§ 8 Abs. 3 AStG) ‒ einen Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG fest, der den Feststellungsbeteiligten zu je 1/3 zugerechnet wurde. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das FA ablehnte. Das FG Münster (11.2.22, 2 V 1478/21 F, EFG 22, 557) lehnte den Antrag auf AdV ebenfalls ab: Es war der Auffassung, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids 2016 bestünden noch die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb auch vor dem BFH im Ergebnis ohne Erfolg.
Anmerkungen
Die Vorschriften der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG) sind insbesondere vor dem Hintergrund der Niedrigbesteuerungsschwelle des § 8 Abs. 3 AStG i. H. v. 25 % von hoher Praxisrelevanz für zahlreiche Konzerne. Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und auch nicht nach § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt (§ 7 Abs. 1 AStG).
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