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  • · Nachricht · Beschränkte Steuerpflicht

    Quellensteuereinbehalt bei Registerfällen ab dem 1.7.22

    | Bei in einem inländischen Register eingetragenen Rechten geht das BMF auch ohne weiteren Inlandsbezug von einer Quellensteuerpflicht aus. Die dazu ergangene Vereinfachungsregel, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei Lizenzvergütungen für eine zeitlich befristete Rechteüberlassung auf den Quellensteuereinbehalt verzichtet werden kann, läuft zum 1.7.22 aus. |

     

    Sind Rechte in einem inländischen Register eingetragen, unterliegen Lizenzvergütungen an einen nicht im Inland ansässigen Vergütungsgläubiger nach Auffassung des BMF der beschränkten Steuerpflicht und damit dem Quellensteuereinbehalt. Gemäß dem Schreiben des BMF vom 6.11.20 (V C 5 - S 2300/19/10016 :006, BStBl I 20, 1060) sind solche Lizenzvergütungen auch ohne weiteren Inlandsbezug quellensteuerpflichtig. Demnach würden dem Grunde nach z. B. Lizenzzahlungen für ein im deutschen Patentregister eingetragenes Recht eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners an einen ebenso im Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger der deutschen Quellensteuer unterliegen. Die Überlassung solcher Rechte führt also auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.

     

    In seinem Schreiben vom 11.2.21 gab das BMF allerdings eine Vereinfachungsregel bekannt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf den Quellensteuereinbehalt verzichtet werden kann (BMF 11.2.21, IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, BStBl I 21, 301). Diese Vereinfachungsregel gilt für vor dem 1.7.21 zufließende Vergütungen unter folgenden Voraussetzungen:

     

    • Der Vergütungsschuldner ist nicht im Inland ansässig.
    • Der Vergütungsgläubiger ist bei Zufluss der Vergütung in einem Staat ansässig, mit dem Deutschland ein zu diesem Zeitpunkt DBA abgeschlossen hat und wird bei Zufluss der Vergütung damit von in Deutschland erhobenen Quellensteuern entlastet.
    • Der Vergütungsgläubiger stellt bis 30.6.22 beim BZSt einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug, wobei die Vertragsverhältnisse - ggf. in deutscher Übersetzung - offen zu legen sind.

     

    Eine weitere Verlängerung der Vereinfachungsregelung ist derzeit nicht abzusehen.

     

    Beachten Sie | Damit ist für ab dem 1.7.22 zufließende Lizenzvergütungen nach der durch das BMF geäußerten Rechtsauffassung der Vergütungsschuldner zum Einbehalt und zur Abführung von Quellensteuer verpflichtet, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

    Quelle: ID 48099663