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  • · Nachricht · BMF

    Ausländisches Investmentvermögen: Übergangsregelung wird verlängert

    | Ein ausländisches Investmentvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22.7.16 endet, auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft. Die Finanzverwaltung hat die bestehende Übergangsregelung erneut verlängert (BMF 22.5.14, IV C 1 - S 1980-1/08/10019, DOK 2009/0539739). |

     

    Hintergrund | Der entsprechende Regelungsbedarf geht auf die geänderte Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zurück. Diese hatte 2008 eine Reihe neuer, auch formaler Voraussetzungen aufgestellt, damit ein Fonds als ausländisches Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes gilt. Die Finanzverwaltung folgte dieser Auffassung (BMF 18.8.09, IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I 09, 931).

     

    Jetzt wurde die bereits bestehende Übergangsregelung erneut verlängert:

     

    „Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, auch weiterhin als aus-ländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffent-licht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.“

     

    Quelle: ID 42721838