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  • · Nachricht · BMF

    Splittingtarif auch für in der Schweiz lebende Ehegatten - BMF setzt EuGH-Urteil um

    | Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz gebietet es, Eheleuten, die ihren privaten Wohnsitz in die Schweiz verlegt haben, weiterhin eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splitting-Tarifs zu gewähren. Diese Entscheidung traf der EuGH im Urteil vom 28.2.13 (C-425/11, Etwein, DStR 13, 514, Abruf-Nr. 131776). In einem aktuellen BMF-Schreiben zur Umsetzung dieses EuGH-Urteils heißt es wie folgt: |

     

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-425/11 „Ettwein“ (BStBl 2013 II S. …)1, entschieden:

     

    „Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkom-mens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staats-angehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenver-anlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.“

     

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 1a Absatz 1 EStG im Hinblick auf die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und nach Maßgabe des o. g. Urteils Folgendes:

     

    § 1a Absatz 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-bar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn

    • der Empfänger der Leistungen im Sinne der Nummern 1 und 1a,
    • die ausgleichsberechtigte Person im Sinne der Nummer 1b oder
    • der Ehegatte/Lebenspartner im Sinne der Nummer 2

    seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

     

    Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Quelle: ID 42399183