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  • · Nachricht · BMF

    Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu Taiwan

    | Mit Gesetz vom 2.10.12 wurde dem zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland am 19. und 28.12.11 unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zugestimmt (BGBl. I S. 2079). Nach Artikel 3 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes ist das Abkommen am 7.11.12 in Kraft getreten und ab 1.1.13 anzuwenden (BGBl. I S. 2461) (BMF [koordinierter Ländererlass] 17.12.12, IV B 4 - S-1302 / 10 / 10002). |

     

    Das Abkommen regelt auch die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu Taiwan, so dass es ab 1.1.13 keiner besonderen Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 49 Abs. 4 EStG mehr bedarf. Das BMF-Schreiben vom 3.10.88 (IV C 6 - S-1302 - 31 / 88, BStBl I 88, 423) ist daher ab dem 31.12.12 nicht mehr anzuwenden.

    Quelle: ID 37751770