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  • · Fachbeitrag · Brexit

    Breite Mehrheit für das Brexit-Übergangsgesetz

    | Die Bundesregierung hat am 17.1.19 mit breiter Mehrheit das sog. Brexit-Übergangsgesetz auf Empfehlung des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU beschlossen. Damit werden Vorkehrungen für den vereinbarten zweijährigen Übergangszeitraum nach dem geplanten EU-Austritt Großbritanniens Ende März getroffen (s. auch Bundestag online 17.1.19). |

     

    Hintergrund: Der Entwurf des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vom 30.3.19 bis zum 31.12.20 vor, in der das Unionsrecht weiter auf das Vereinigte Königreich anzuwenden ist. Damit soll den Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen Zeit gegeben werden, sich an den Austritt anzupassen.

     

    Mit dem nun beschlossenen Gesetz sollen Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der EU oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums auch Großbritannien erfassen. Für britische Einwanderungsbewerber in Deutschland und deutsche Einwanderungsbewerber im Vereinigten Königreich, die ihren Antrag noch vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt haben, soll der Zeitpunkt der Antragstellung gelten, auch wenn es längere Bearbeitungszeiten geben sollte. Eine daraus resultierende Mehrstaatlichkeit soll hingenommen werden.

     

    Beachten Sie | Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es wird erst ab dem Tag gelten, an dem ein geplantes Austrittsabkommen in Kraft tritt, also mutmaßlich am 30.3.19.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 29 | ID 45664931