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  • · Nachricht · Brexit

    Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für einen Austritt Großbritanniens aus der EU

    | Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31.1.20 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.08 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31.12.20 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31.3.21 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen (Aktuelle Meldung des BZSt vom 9.2.21, Homepage des BZSt). |

     

    Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30.9.21, sondern bereits sechs Monate früher. Bitte reichen Sie Anträge aus und nach Großbritannien daher spätestens bis zum 31.3.21 ein. Sollten Sie Ihren Antrag erst nach Ablauf des 31.3.21 einreichen, müssen Sie damit rechnen, dass eine Vergütung abgelehnt wird.

    Quelle: ID 47146789